69
5. die von dem Steuerpflichtigen für die in seinem Geschäftsbetriebe beschäftigten
Personen gesetz= oder vertragsmäßig zu entrichtenden Beiträge zu Kranken-,
Unfall-, Alters= und Invaliditätsversicherungs-, Witwen-, Waisen= und Pen-
sionskassen,
6. die von dem Steuerpflichtigen für seine Person gesetz= oder vertragsmäßig
zu Kassen der vorbezeichneten Art zu leistenden Beiträge.
Zu den nicht in Abrechnung zu bringenden Aufwänden gehören nament-
lich die Ausgaben, welche zur Verbesserung oder Erweiterung der Betriebsanlagen
dienen, die persönlichen Steuern und Abgaben, die Gemeindeumlagen, die Verwen-
dungen für den Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie (Wohnung,
Kleidung, Nahrung, Bedienung usw.), ingleichen die etwaigen erst bei der Feststellung
seines steuerpflichtigen Gesamteinkommens in Abzug zu bringenden Schuldzinsen,
Verpflichtungen und Lasten der im § 16 Absatz 1 bezeichneten Art (vergl. 88 17 folg.).
2. Schätzung des sonstigen schätgungspflichtigen Einkommens.
§ 54. 6
Bei der Schätzung des Einkommens aus Handel und Gewerbe und aus den
sonst im § 12 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Quellen, einschließlich des Einkommens
aus besonders zu schätzenden landwirtschaftlichen Nebengewerben (§ 53 Absatz 7)
sind alle in Geld oder Geldeswert bestehenden Einnahmen, einschließlich der Zinsen
von dem im Geschäftsbetriebe angelegten eigenen Kapitale des Steuerpflichtigen
sowie der Wert der zum Haushalte verbrauchten Gegenstände und Erzeugnisse des
eigenen Betriebs unter Abrechnung der im § 53 Absatz 8 Ziffer 2—6 bezeichneten
Ausgaben zu Grunde zu legen. Dabei sind feste Einnahmen und Ausgaben nach
ihrem Jahresbetrage, unbestimmte und schwankende dagegen nach dem Durchschnitte
der letzten 3 Wirtschaftsjahre zu veranschlagen; wenn der Betrieb noch nicht so
lange besteht, findet die Vorschrift des § 53 Absatz 4 entsprechende Anwendung.
Zinsen von Forderungen und Schulden sind bei Berechnung des Reingewinnes
aus Handels= oder handelsmäßigem Gewerbebetriebe in Betracht zu ziehen, soweit
der Bezug oder die Entrichtung der Zinsen zum Geschäftsbetriebe gehören und so-
weit Zinsen von Schulden nicht bereits nach §§ 19, 20 zum Abzuge angemeldet
sind. Die Schätzungskommission ist jedoch nicht verpflichtet, das Vorhandensein
von Schuldzinsen, wie sonstigen an sich zulässigen Abzügen, über welche eine Nach-
weisung von seiten des Steuerpflichtigen nicht vorliegt, selbständig zu erörtern.