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Beamten der Schutzgebiete mit der Maßgabe, daß die Nachricht an das Reichs-
Kolonialamt — bei Beamten des Schutzgebiets Kiantschon an das Reichs-
Marineamt — zu richten ist.
C. Einziehung oder Kürzung von Wartegeldern
a) im einstweiligen Ruhestand befindlicher Reichsbeamten.
1. Nach § 30 des Reichsbeamtengesetzes ruht das Recht auf den Bezug des
Wartegeldes, wenn und solange der einstweilig in den Ruhestand versetzte Beamte
infolge einer Wiederanstellung oder Beschäftigung in einer der im § 57 Nr. 2
a. a. O. bezeichneten Stellen ein Diensteinkommen bezieht, insoweit, als der Be-
trag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung des Wartegeldes den
Betrag des von den Beamten vor der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand
bezogenen Diensteinkommens übersteigt.
2. Diejenige Reichs-, Staats-, Kommunal= usw. Behörde, welche einen im
einstweiligen Ruhestand befindlichen Reichsbeamten anstellt oder beschäftigt, hat
daher derjenigen Reichsbehörde, bei welcher der Beamte zuletzt angestellt war, in
gleicher Weise Nachricht zu geben, wie dies oben unter A al Ziff. 4 und 5 für
den Fall der Anstellung oder Beschäftigung eines Reichspensionärs angeordnet ist.
b) im einstweiligen Ruhestand befindlicher Beamten der Schutzgebiete.
Dasselbe wie zu a wird mit Rücksicht auf Art. I der Allerhöchsten Verord-
nung vom 23. Mai 1901 für die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Be-
amten der Schutzgebiete angeordnet mit der Maßgabe, daß die vorgeschriebenen
Nachrichten an das Reichs-Kolonialamt — bei Beamten des Schutzgebiets Kiau-
tschon an das Reichs-Marineamt — zu richten sind.