Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Die Sparkasse Stotternheim hat den Zweck, Geldeinlagen verschiedener Größe von allen 
Personen, welche sich dieser nützlichen Anstalt bedienen wollen, als Darlehn anzunehmen und 
zu verzinsen, um so besonders den wenig Bemittelten Gelegenheit zu geben, auch die kleinsten 
Ersparnisse sicher unterzubringen. 
§ 2. 
Die Sparkasse wird nach Maßgabe dieser Satzungen unter Aufsicht des Gemeinderates 
verwaltet. Dem Großbherzoglichen Herrn Bezirksdirektor, dem Bezirksausschuß und weiter dem 
Großherzoglichen Staatsministerium, Departement des Innern, steht das Recht der Oberauf- 
sicht über dieselbe zu. Der erstere hat zunächst insbesondere darüber zu wachen, daß die Anstalt 
den Satzungen und den zu deren Ausführung erlassenen Normativbestimmungen gemäß ver- 
waltet wird, und ist zu diesem Zwecke berechtigt, nicht nur selbst jederzeit Einsicht vom ge- 
samten Geschäftsbetriebe der Anstalt zu nehmen, sondern auch auf Kosten der letzteren Sach- 
verständige zur Untersuchung der Geschäftsverwaltung an Ort und Stelle abzuordnen und die 
etwa gefundenen Mißstände abzustellen. 
II. Von der Sicherheit, welche die Sparkasse gewährt. 
§ 3. 
Die Gemeinde Stotternheim hat sich gesetzlicherweise verpflichtet, für alle Verbindlichkeiten 
der Sparkasse und für die bei derselben gemachten Einlagen zu haften und einzustehen. 
Alle Verbindlichkeiten der Sparkasse zu Stotternheim bilden eine Gemeindeschuld und 
werden wie diese von der Gemeinde vertreten, wenn das eigene Vermögen der Kasse nicht 
ausreichen sollte. Davon bleiben etwaige Regreßansprüche gegen Organe bezw. Diener der 
Sparkasse unberührt. 
III. Von der Organisation der Sparkasse. 
1. Vom Sparkasse-Vorstand. 
84. 
Die obere Leitung und Beaufsichtigung bezüglich eigene Besorgung der Sparkassegeschäfte 
ist einem Vorstande übertragen, welcher aus sechs Mitgliedern besteht: 
1. dem Bürgermeister, als Vorsitzenden; 
2. dessen Stellvertreter, zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden; 
3. dem Vorsitzenden des Gemeinderates; 
4. drei Bürgern, die nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeindeordnung zu Ge— 
meindeämtern wählbar sind. 
85. 
Die in § 4 Ziffer 4 genannten Vorstandsmitglieder werden durch den Gemeinderat von 
vier zu vier Jahren gewählt.
	        
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