Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Auch können nicht mehrere Kündigungen nebeneinander laufen. 
Der Kasse bleibt es jedoch vorbehalten, im Einverständnis mit den Beteiligten von vor— 
bemerkten Kündigungsfristen abzusehen. 
Wird eine gekündigte Einlage nicht innerhalb zwei Wochen nach Ablauf der Kündigungs- 
frist erhoben, so gilt die Kündigung als zurückgenommen. 
Der Kasse steht andernseits die Besugnis zu, mit Rücksicht auf die Kassenverhältnisse die 
Kündigungsfristen bis zu deren Verdoppelung zu verlängern. 
§ 20. 
Wünschen Einleger die Auszahlung der Zinsen des vorigen Geschäftsjahres, so kann diese 
sofort ohne vorheriger Kündigung nach deren Zu= und Abschreibung im Einlagebuch geschehen. 
Erfolgt im Laufe des Geschäftsjahres die vollständige Abhebung eines Kapitales aus der 
Sparkasse, so werden die auf die vorhergehenden Monate berechneten Zinsen mit ausgezahlt. 
§ 21. 
Einlagen und Zinsen werden nur an den Inhaber des Einlagebuches gegen dessen Vor- 
legung gezahlt, ohne daß es einer besonderen Quittung des Empfängers bedarf. 
Jede teilweise Rückzahlung wird in das Einlagebuch eingetragen und in Gemäßheit des 
§ 15 unterschriftlich vollzogen. Eine so gestaltete Abschreibung hat der Inhaber eines Einlage- 
buches wie eine von ihm eigenhändig vollzogene Quittung gelten zu lassen. 
Bei Rücknahme der ganzen Einlage oder ihres Restes muß das Einlagebuch als Quittung 
der Sparkasse-Verwaltung gelassen werden, welche es mit einem Ungültigkeitsvermerk versieht 
und nach Ablauf von zehn Jahren nach Schluß des Geschäftsjahres, in welchem die Rückgabe 
erfolgte, vernichtet. 
§ 22. 
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vernichteter Einlagebücher richtet sich 
nach den §§ 60—72 des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899 zum Bürgerlichen Gesetzbuche. 
8 23. 
Dem Sparkassevorstande steht die Befugnis zu, jederzeit die Einlagen zur Rückzahlung 
binnen drei Monaten zu kündigen. 
Die Kündigung geschieht an bekannte Inhaber von Einlagebüchern durch unmittelbare 
Benachrichtigung, an unbekannte Inhaber von Einlagebüchern aber durch Bekanntmachung in 
dem „Amtlichen Nachrichtenblatte für das Großherzogtum“ und im „Erfurter Allgemeinen 
Anzeiger“. 
Diese Bekanntmachung hat in Zwischenräumen von je einem Monate dreimal zu erfolgen. 
In dieser sind der Namen des Einlegers, Band- und Blattnummer des Kontobuches, in welchem 
die Einlage gebucht ist, und der nach Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlende Betrag anzugeben. 
Nach Ablauf der Kündigungsfrist, welche im Falle der öffentlichen Bekanntmachung mit 
dem Tage des ersten Erscheinens der Bekanntmachung in dem „Amtlichen Nachrichtenblatte
	        
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