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§ 33.
Die der Sparkasse gehörigen Gelder und sonstigen Werte, sowie die hinterlegten Wert-
papiere, handschriftlichen Urkunden und sonstigen Pfandstücke sind in einem feuer= und diebes-
sicheren Geldschranke in der Weise aufzubewahren, daß die der Sparkasse gehörigen Gelder,
soweit sie den Tagesbedarf überschreiten, und Wertpapiere außer den Zinsanweisungen und
Zinsscheinen, sowie die hinterlegten Wertpapiere, handschriftlichen Urkunden und sonstigen Pfand-
stücke vom Kassierer und Vorsitzenden des Vorstandes, die für den Tagesbedarf nötigen Gelder
und sonstigen Werte, sowie die Zinsanweisungen und Zinsscheine vom Kassierer und Gegen-
buchführer unter gemeinschaftlichen Verschluß zu nehmen sind.
VII. Reservefonds und Bestimmung für den Fall etwaiger Auflösung der
Sparkasse.
8 34.
Der nach Bestreitung der laufenden Verwaltungskosten verbleibende Gewinnüberschuß wird
zur Bildung eines Reservefonds verwendet. Dieser bietet die nächste Sicherheit für die Ein—
lagen. Er wird mit dem übrigen Vermögen der Sparkasse verwaltet. Sobald und soweit der
Reservefonds über zehn Prozent der Einlage sich erhebt, fällt der Gewinnüberschuß der Ge—
meinde Stotternheim zu.
Bei der Berechnung des Gewinnüberschusses bleibt der Wert der vorhandenen Inventar—
stücke außer Ansatz und ist die jedesmalige Bilanz vom 31. Dezember zu Grunde zu legen.
98 35.
Eine Anderung oder Aufhebung dieser Satzungen kann durch Beschluß der Gemeinde-
behörden nach geschehener Begutachtung durch den Bezirksausschuß unter Genehmigung durch
das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern, erfolgen.
Bei einer etwaigen Auflösung der Sparkasse fällt der nach Erfüllung aller Verbindlich-
keiten verbleibenbe Überschuß des Vermögens der Sparkasse einschließlich des Reservefonds der
Gemeinde Stotternheim zu.
Gegenwärtige Satzungen treten nach Genehmigung durch das Großherzogliche Staats-
ministerium, Departement des Innern, am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Das Statut der bisherigen Ortssparkasse vom 15. September 1844 und Nachtrag vom
1. Oktober 1892 ist mit dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Satzungen ausgehoben.