Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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korrespondenz gebräuchliche Ausdrücke oder — sofern es sich um Seetelegramme handelt — 
durch Buchstaben dargestellte Zeichen des internationalen Signalbuchs enthalten. 
2) Im § 2 erhält der Abs. IV, Telegramme in verabredeter Sprache betreffend, folgende 
veränderte Fassung: 
IV Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Telegramme an- 
gesehen, deren Text aus Wörtern besteht, die weder in einer noch in mehreren der für den 
telegraphischen Verkehr in offener Sprache zugelassenen Sprachen verständliche Sätze bilden. 
Diese Wörter müssen, gleichviel ob es wirkliche oder künstliche sind, aus Silben bestehen, 
die sich nach dem gewöhnlichen Gebrauche der deutschen, englischen, französischen, holländischen, 
italienischen, portugiesischen, spanischen oder lateinischen Sprache aussprechen lassen; sie dürfen 
höchstens 10 Buchstaben nach dem Morsealphabet enthalten. Die Doppelvokale ae, aa, ao, 
oe und ue werden dabei als je zwei Buchstaben gezählt. Ebenso wird ch in den künstlichen 
Wörtern als zwei Buchstaben gerechnet, Die künstlichen Wörter dürfen die Buchstaben ä, ä, 
dà, 6, f, 5 und u# nicht enthalten. Wortbildungen, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, 
werden der chiffrierten Sprache zugerechnet und demgemäß taxiert; doch werden diejenigen, die 
durch sprachwidrige Zusammenziehung zweier oder mehrerer Wörter der offenen Sprache ge- 
bildet sind, überhaupt nicht zugelassen. 
Um die Gewißheit zu gewähren, daß die in den Code-Wörterbüchern für die verabredete 
Sprache enthaltenen Wörter den Vorschriften dieses Paragraphen entsprechen, können die Code- 
Wörterbücher der Telegraphenverwaltung zur Prüfung unterbreitet werden. 
3) Im §2, V, Telegramme in chiffrierter Sprache betreffend, enthält der letzte Absatz 
folgende veränderte Fassung: 
Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung dürfen in einer und derselben Gruppe 
nebeneinander nicht vorkommen. Die unter III erwähnten Handelszeichen usw. werden nicht als 
Gruppen mit geheimer Bedeutung angesehen. Die Buchstaben ä, 4, à, é, fi, 5 und ü dürfen 
im Texte chiffrierter Telegramme nicht enthalten sein. 
4) Im § 3, IV, die besondere Angaben vor der Adresse betreffend, fällt weg: 
— RO für „offen bestellen“, 
— — für „Tages= (von 10 Uhr Abends bis 3 Uhr Morgens nicht zu bestellendes) 
Telegramm“, ; 
in der Angabe — MF— für „eigenhändig bestellen“ fällt das Wort: bestellen weg; 
am Schlusse der Angaben ist hinter „X Adressen“ statt des Punktes ein Komma zu setzen und 
in neuer Zeile hinzuzufügen: 
(OIA — für „lle Adressen mitteilen“.
	        
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