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korrespondenz gebräuchliche Ausdrücke oder — sofern es sich um Seetelegramme handelt —
durch Buchstaben dargestellte Zeichen des internationalen Signalbuchs enthalten.
2) Im § 2 erhält der Abs. IV, Telegramme in verabredeter Sprache betreffend, folgende
veränderte Fassung:
IV Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Telegramme an-
gesehen, deren Text aus Wörtern besteht, die weder in einer noch in mehreren der für den
telegraphischen Verkehr in offener Sprache zugelassenen Sprachen verständliche Sätze bilden.
Diese Wörter müssen, gleichviel ob es wirkliche oder künstliche sind, aus Silben bestehen,
die sich nach dem gewöhnlichen Gebrauche der deutschen, englischen, französischen, holländischen,
italienischen, portugiesischen, spanischen oder lateinischen Sprache aussprechen lassen; sie dürfen
höchstens 10 Buchstaben nach dem Morsealphabet enthalten. Die Doppelvokale ae, aa, ao,
oe und ue werden dabei als je zwei Buchstaben gezählt. Ebenso wird ch in den künstlichen
Wörtern als zwei Buchstaben gerechnet, Die künstlichen Wörter dürfen die Buchstaben ä, ä,
dà, 6, f, 5 und u# nicht enthalten. Wortbildungen, die diesen Bedingungen nicht entsprechen,
werden der chiffrierten Sprache zugerechnet und demgemäß taxiert; doch werden diejenigen, die
durch sprachwidrige Zusammenziehung zweier oder mehrerer Wörter der offenen Sprache ge-
bildet sind, überhaupt nicht zugelassen.
Um die Gewißheit zu gewähren, daß die in den Code-Wörterbüchern für die verabredete
Sprache enthaltenen Wörter den Vorschriften dieses Paragraphen entsprechen, können die Code-
Wörterbücher der Telegraphenverwaltung zur Prüfung unterbreitet werden.
3) Im §2, V, Telegramme in chiffrierter Sprache betreffend, enthält der letzte Absatz
folgende veränderte Fassung:
Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung dürfen in einer und derselben Gruppe
nebeneinander nicht vorkommen. Die unter III erwähnten Handelszeichen usw. werden nicht als
Gruppen mit geheimer Bedeutung angesehen. Die Buchstaben ä, 4, à, é, fi, 5 und ü dürfen
im Texte chiffrierter Telegramme nicht enthalten sein.
4) Im § 3, IV, die besondere Angaben vor der Adresse betreffend, fällt weg:
— RO für „offen bestellen“,
— — für „Tages= (von 10 Uhr Abends bis 3 Uhr Morgens nicht zu bestellendes)
Telegramm“, ;
in der Angabe — MF— für „eigenhändig bestellen“ fällt das Wort: bestellen weg;
am Schlusse der Angaben ist hinter „X Adressen“ statt des Punktes ein Komma zu setzen und
in neuer Zeile hinzuzufügen:
(OIA — für „lle Adressen mitteilen“.