15) Im 89, bezahlte Antwort betreffend, erhält der Abs. III folgende veränderte Fassung:
III Wenn die für ein Antwortslelegramm zu entrichtende Gebühr den vorausbezahlten
Betrag übersteigt, ist der Mehrbetrag bar zu entrichten. Im entgegengesetzten Falle wird der
Unterschied zwischen dem Werte des Antwortscheins und dem wirklich fälligen Gebührenbetrage
dem Absender des Ursprungstelegramms erstattet, wenn er es innenhalb dreier Monate vom
Tage der Ausfertigung des Scheines beantragt und der Unterschied mindestens 80 Pf. beträgt
(ogl. § 21, 11 .
16) Ebenda ist im Abs. IV statt „II “ zu setzen:
II g und h
17) Im §11, Empsangsanzeigen betreffend, erhält der Abs.] folgende veränderte Fassung:
1 Der Absender eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und Stunde der Be-
stellung des Telegramms sofort nach deren Ausführung telegraphisch oder brieslich angezeigt
werden. Wenn das Telegramm seiner endgültigen Bestimmung mittels der Post zugeführt,
postlagernd niedergelegt oder an irgendeine Mittelsperson bestellt wird, so gibt die Empfangs-
anzeige Tag und Stunde der Übergabe an die Post oder der Aushändigung an die Mittels-
person an.
Handelt es sich um ein Seetelegramm an ein Schiff in See, so wird die vorgenannte
Anzeige von der Semaphorstation oder Küstenstation abgelassen und gibt Tag sowie Stunde der
Weiterbeförderung des Telegramms an das Schiff an.
18) Im § 13, Nachsendung von Telegrammen betreffend, ist am Schlusse des ersten Ab-
satzes unter V einzuschalten:
Die Nachsendung mit der Post erfolgt nach den Bestimmungen im § 16. Telegramme,
von denen eine Ausfertigung mit der Post nachgesandt wird, sind in gewöhnlicher Weise un-
bestellbar zu melden (§ 20). Die telegraphische Unbestellbarkeitsmeldung erhält dann den Zu-
satz: „Mit Post nachgesandt“.
19) Im § 14, Vervielsältigung von Telegrammen betreffend, ist am Schlusse des Abs. 1
nachzutragen:
Bei den an mehrere Empfänger gerichteten Telegrammen sind etwaige, den Ort der Zu-
stellung betreffende Zusätze, wie Börse, Bahnhof, Marki us#tv., hinter jeder Adresse oder, sofern
sie sich auf mehrere hintereinander solgende Adressen zusammen beziehen sollen, hinter der letzten
anzugeben.
20) A. a. O. erhält der Abs. 11II folgende veränderte Fassung:
III Ist ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet, so erhält
jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Adresse; der Vermerk „X Adressen“
oder — TMX — wird weggelassen, es sei denn, daß der Absender das Gegenteil verlangt hat.