Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Eingehung einer Ehe. 
Bestandteile. 
werden, wenn die Stelle mittelbar oder unmittelbar mit einer Vergütung 
verbunden ist. 
Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. 
Auch andere Nebenbeschäftigungen können aus dienstlichen Gründen 
verboten werden. 
Zur Übernahme von Vormundschaften ist die Erlaubnis der vor- 
gesetzten Dienstbehörde erforderlich. 
Auf Beamte des Wartestandes finden diese Bestimmungen keine 
Anwendung. 
8 18. 
Will ein Staatsbeamter eine Ehe eingehen, so hat er dies mindestens 
sechs Wochen vorher dem Staatsministerium anzuzeigen. 
III. Besoldung. 
§ 19. 
Zur Besoldung gehören neben dem Gehalt, zu dem auch die un- 
widerruflichen Stellenzulagen und die unwiderruflichen persönlichen Zu- 
lagen zu rechnen sind, 
a) die Benutzung der Dienstwohnung und der Dienstgrundstücke, 
b) sonstige Naturalbezüge, wie Heizung, Beleuchtung, Beköstigung, 
Jc) Gebühren und Dienstvergütungen, 
soweit solche Bezüge mit einem veranschlagten Betrage auf die Be- 
soldung aufgerechnet werden oder (zu c) ein Mindestbetrag gewähr- 
leistet wird. 
Die unter a bis c aufgeführten Besoldungsteile können dem Staats- 
beamten jederzeit gegen Gewährung des Auschlagswertes (des Aufrechnungs- 
betrages) entzogen werden, die Dienstwohnung aber nur unter Einhaltung 
einer angemessenen Kündigungsfrist. 
Zur Besoldung gehören nicht: 
Dienstaufwandsentschädigungen, wie Reisekosten-, Geschäftszimmer= und 
Schreibaufwandsentschädigungen, Bekleidungs= und Pferdegelder.
	        
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