Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8 20. 
Begiun der Besoldung. Die Besoldung beginnt, wenn nichts anderes festgesetzt ist, mit 
dem Tage, von dem ab das Amt übertragen wird. 
8 21. 
Gewährung der Besol= Mit dem ersten Tage eines Kalendervierteljahres ist der Anspruch 
dung. auf Besoldung für das ganze Vierteljahr erworben. 
Der Gehalt wird je für die Hälfte eines Vierteljahres voraus- 
gezahlt. Die fälligen Staatssteuern sowie Zwangs= und Ordnungs- 
strafen (§§ 58, 59 Abs. 1 Nr. le) können gekürzt werden. 
8 22. 
Kann die Dienstwohnung oder ein Dienstgrundstück dem Staats- 
beamten nicht zu dem Zeitpunkt eingeräumt werden, von dem ab er die 
Besoldung zu beziehen hat, so hat er für die Zwischenzeit Anspruch auf 
den Aufrechnungsbetrag (§ 19 Absl. 2). 
8 23. 
Soweit die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten hinsichtlich der 
Dienstwohnungen und Dienstgrundstücke nicht durch dieses Gesetz geordnet 
sind, werden sie durch Verordnung des Staatsministeriums geregelt. 
8 24. 
Sonstige Bezüge. Widerrufliche Zulagen und Vergütungen sowie ständige Dienst- 
aufwandsentschädigungen werden ebenso gezahlt wie der Gehalt, sofern 
das Staatsministerium nichts anderes bestimmt. 
IV. Versetzung in ein anderes Amt. 
8 26. 
Zuläsfigkeit. Ein nichtrichterlicher Staatsbeamter muß sich, wenn es das dienstliche 
Bedürfnis erfordert, die Versetzung in ein anderes Amt gefallen lassen, 
das seiner Berufsbildung entspricht und dem bisherigen Amt an Rang
	        
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