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8 20.
Begiun der Besoldung. Die Besoldung beginnt, wenn nichts anderes festgesetzt ist, mit
dem Tage, von dem ab das Amt übertragen wird.
8 21.
Gewährung der Besol= Mit dem ersten Tage eines Kalendervierteljahres ist der Anspruch
dung. auf Besoldung für das ganze Vierteljahr erworben.
Der Gehalt wird je für die Hälfte eines Vierteljahres voraus-
gezahlt. Die fälligen Staatssteuern sowie Zwangs= und Ordnungs-
strafen (§§ 58, 59 Abs. 1 Nr. le) können gekürzt werden.
8 22.
Kann die Dienstwohnung oder ein Dienstgrundstück dem Staats-
beamten nicht zu dem Zeitpunkt eingeräumt werden, von dem ab er die
Besoldung zu beziehen hat, so hat er für die Zwischenzeit Anspruch auf
den Aufrechnungsbetrag (§ 19 Absl. 2).
8 23.
Soweit die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten hinsichtlich der
Dienstwohnungen und Dienstgrundstücke nicht durch dieses Gesetz geordnet
sind, werden sie durch Verordnung des Staatsministeriums geregelt.
8 24.
Sonstige Bezüge. Widerrufliche Zulagen und Vergütungen sowie ständige Dienst-
aufwandsentschädigungen werden ebenso gezahlt wie der Gehalt, sofern
das Staatsministerium nichts anderes bestimmt.
IV. Versetzung in ein anderes Amt.
8 26.
Zuläsfigkeit. Ein nichtrichterlicher Staatsbeamter muß sich, wenn es das dienstliche
Bedürfnis erfordert, die Versetzung in ein anderes Amt gefallen lassen,
das seiner Berufsbildung entspricht und dem bisherigen Amt an Rang