Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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b) wenn er durch eine Krankheit, die die Wiedergenesung nicht aus- 
schließt, länger als sechs Monate an der Besorgung seiner Dienst- 
geschäfte fast gänzlich behindert worden und eine baldige Besserung 
nicht zu erwarten ist; 
Jc) wenn die Rücksicht auf den öffentlichen Dienst es erfordert. 
Ein Richter kann nur aus den Gründen unter a und b in den 
Wartestand versetzt werden. 
Die Versetzung in den Wartestand verfügt das Staatsministerium. 
Ist der Beamte fest angestellt (§ 4 Abs. 2 und 3), so ist landesherrliche 
Genehmigung erforderlich. 
Der Beamte ist vorher schriftlich oder mündlich zu hören. 
Soll ein Richter wegen Krankheit wider seinen Willen in den 
Wartestand versetzt werden, so ist die gesetzliche Voraussetzung durch 
richterliche Entscheidung nach § 26 Abs. 2 festzustellen. 
8 29. 
Wartestandsurkunde. Über die Versetzung in den Wartestand wird eine Urkunde aus- 
gestellt, in der der Tag des Eintritts in den Wartestand, der Betrag 
des Wartegehaltes und der Zeitpunkt, mit dem der Wartegehalt beginnt, 
anzugeben ist. 
8 30. 
Betrag und Gewährung Der Wartegehalt beträgt vier Fünftel der Besoldung; wird jedoch 
des Wartegehaltes. ein Richter in den Wartestand versetzt, weil sein Amt entbehrlich wird, 
so ist als Wartegehalt die volle Besoldung zu zahlen. 
Auf die Gewährung des Wartegehaltes findet § 21 Anwendung. 
8 31. 
Beginn des Wartege- Der Wartegehalt beginnt drei Monate nach dem Eintritt in den 
altes. Wartestand, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht mit dem Anfang eines 
Monats zusammenfällt, drei Monate nach dem Anfang des nächsten 
Monats. Bis dahin wird die Besoldung fortgewährt. 
Widerrufliche Zulagen und Vergütungen sowie Dienstaufwands- 
entschädigungen verbleiben dem Staatsbeamten, sofern das Staats- 
ministerium nichts anderes bestimmt, bis zum Schlusse des Monats, 
1909 24
	        
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