Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Betrag des Ruhege- 
haltes. 
Berechnung der Dienst- 
zeit. 
er binnen zwei Jahren nach dem Eintritt in den Wartestand nicht 
wieder dauernd dienstfähig geworden ist. 
Einem kündbar angestellten Staatsbeamten kann unter den sonstigen 
gesetzlichen Voraussetzungen mit landesherrlicher Genehmigung ein Ruhe- 
gehalt bis zum vollen gesetzlichen Betrage bewilligt werden, wenn er min- 
destens eine dreijährige Dienstzeit zurückgelegt und sich zur Zufriedenheit 
geführt hat. 
§ 37. 
Der Ruhegehalt beträgt bei einer Dienstzeit von zehn Jahren und 
weniger vierzig vom Hundert der von dem Staatsbeamten zuletzt bezogenen 
Besoldung und steigt mit Beginn jedes weiteren Dienstjahres um andert- 
halb vom Hundert, jedoch nicht über achtzig vom Hundert. 
Der Ruhegehalt eines Staatsbeamten des Wartestandes wird nach 
der Besoldung berechnet, die er bei der Versetzung in den Wartestand 
bezogen hat. 
Wenn ein Staatsbeamter in Erfüllung seines amtlichen Berufes 
ohne eigene grobe Fahrlässigkeit beschädigt und dadurch dienstunfähig wird 
(§6 36 Abf. 1), so stehen ihm achtzig vom Hundert seiner Besoldung ohne 
Rücksicht auf seine Dienstjahre zu. 
8 38. 
Die Dienstzeit wird von dem Tage der Anstellung an berechnet. 
Hinzugerechnet wird die Zeit, während welcher der Staatsbeamte 
à) einen vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst zurückgelegt hat; 
b) nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes, ohne angestellt gewesen 
zu sein, im Staatsdienst des Großherzogtums verwendet worden ist; 
Ic) sich im Wartestande befunden hat; 
d) im Großherzogtum im Hof-, Kirchen= oder Volksschuldienst gestanden 
oder ein Gemeindeamt bekleidet hat; 
ec) im Dienste des Deutschen Reiches gestanden oder im Reichsheere 
oder in der Kaiserlichen Marine oder bei den Kaiserlichen Schutz- 
truppen gedient hat. 
Es kann weiter ganz oder zum Teil die Zeit hinzugerechnet werden, 
während welcher der Staatsbeamte
	        
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