Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Zugleich ist er aufzufordern, Einwendungen binnen einem Monat 
geltend zu machen. 
Erhebt er rechtzeitig Einwendungen, so hat das Staatsministerium 
die erforderlichen Beweiserhebungen anzuordnen. Diesen kann der Be- 
amte beiwohnen. 
Soll ein Richter wider seinen Willen in den Ruhestand versetzt 
werden, so ist die gesetzliche Voraussetzung dazu nach Erledigung des in 
Absatz 1 und 2 geordneten Verfahrens durch richterliche Entscheidung 
nach § 26 Abs. 2 festzustellen. 
8 43. 
Ruhestandsurkunde. Über die Versetzung in den Ruhestand wird eine Urkunde ausgestellt, 
in der der Tag des Eintritts in den Ruhestand, der Betrag des Ruhe- 
gehaltes und der Zeitpunkt, mit dem der Ruhegehalt beginut, an- 
zugeben ist. 
8 44. 
Beginn des Nuhege— Der Ruhegehalt beginnt drei Monate nach dem Eintritt in den 
haltes. Ruhestand, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht mit dem Anfang eines 
Monats zusammenfällt, drei Monate nach dem Aufang des nächsten 
Monats. Bis dahin wird die Besoldung oder der Wartegehalt fortgewährt. 
Widerrufliche Zulagen und Vergütungen sowie Dienstaufwands- 
entschädigungen verbleiben dem Staatsbeamten, sofern das Staats- 
ministerium nichts anderes bestimmt, bis zum Schlusse des Monats, 
in dem er aus dem Dienste tritt. Solange der Beamte eine Dienst- 
aufwandsentschädigung erhält, hat er auch den entsprechenden Dienst- 
aufwand zu tragen. 
8 46. 
Gewährung des Ruhe- Auf die Gewährung des Ruhegehaltes findet S§ 21 Anwendung. 
gehaltes. 
§ 46. 
Werlust des Ruhege- Der Ruhegehalt hört auf, wenn der Nuhegehaltsberechtigte 
haltes. a) wieder angestellt wird; 
b) ohne Erlaubnis des Staatsministeriums in den Dienst des 
Deutschen Reiches oder eines anderen Staates tritt;
	        
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