Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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» , 8 50. 
Entlaffungsurkunde. Uber jede Entlassung wird eine Entlassungsurkunde ausgestellt. 
651. 
Wirkung der Entlaffung. Der ausscheidende Staatsbeamte verliert von dem Dienstaustritt ab 
alle Rechte und Ansprüche aus seinem Dienstverhältnis. 
Er darf jedoch seinen Titel weiterführen, wenn und solange nichts 
anderes bestimmt wird. 
52. 
untersticzung bedkestiger Liegt Bedürftigkeit vor, so kann mit landesherrlicher Genehmigung 
Fawilienangehöriger. a) den Familienangehörigen des ausgeschiedenen Staatsbeamten eine 
widerrufliche Unterstützung bis zur Hälfte des Betrags, der dem 
Beamten als Ruhegehalt gebührt haben würde, 
b) der Witwe und den Abkömmlingen eine widerrufliche Unterstützung 
bis zur Hälfte der gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung 
gewährt werden. 
VIII. Tod des Staatsbeamten. 
g 53. 
Leistungen an die Witwe Stirbt ein Staatsbeamter, so haben die Witwe und die Abkömm- 
lund an Familtenange linge dessen Besoldung, Warte= oder Ruhegehalt für die auf das Sterbe- 
vierteljahr folgenden drei Monate zu beziehen. 
Hat der Staatsbeamte bedürftige Eltern, Geschwister, Stief= oder 
Pflegekinder hinterlassen, die von ihm erhalten oder wesentlich unterstützt 
wurden, so kann, wenn eine Witwe und Abkömmlinge nicht vorhanden 
sind, mit landesherrlicher Genehmigung die Besoldung, der Warte= oder 
Ruhegehalt auf die gleiche Dauer ganz oder zum Teil fortgewährt werden. 
Dasselbe kann geschehen, wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, 
um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken. 
An wen die Zahlung zu leisten ist, bestimmt mit Ausschluß des 
Rechtsweges das Staatsministerium. 
Zahlungen, die der Verstorbene auf Besoldung, Warte= oder Ruhe- 
gehalt bereits erhalten hat, sind anzurechnen.
	        
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