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Die Klage muß binnen sechs Monaten nach der Eröffnung der Ent-
scheidung erhoben werden.
§ 109.
Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen darüber,
ob und von welchem Zeitpunkt ab ein Staatsbeamter aus seinem Dienst
zu entlassen, in den Warte= oder Ruhestand zu versetzen oder vorläufig
seines Amtes zu entheben ist, oder nach § 32 Abs. 2 ein Amt wieder
anzunehmen hat, sowie über die Verhängung von Zwangs= und Dienst-
strafen sind für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten ver-
mögensrechtlichen Ansprüche maßgebend. Nur wenn ein wider seinen
Willen in den Ruhestand versetzter Staatsbeamter in der Klage die
Wahrheit der der Entscheidung zu Grunde gelegten Tatsachen bestreitet,
können auch diese vom Gericht nachgeprüft werden.
XIV. Schluß= und fbergangsbestimmungen.
8 110.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1909 in Kraft.
Das Gesetz vom 8. März 1850 über den Zivilstaatsdienst (Regie-
rungsblatt S. 127) nebst seinen Nachträgen sowie § 44 des Gesetzes vom
20. März 1879 zur Ausführung des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes
(Regierungsblatt S. 113) sind vom gleichen Tage an aufgehoben.
§ 111.
Die Vorschrift in § 18 des Gesetzes vom 6. April 1821 über die
Pensionierung der Witwen und Waisen verstorbener Staatsdiener (Re-
gierungsblatt S. 513) wird dahin abgeändert, daß die Zahlung der
Witwen= und Waisenpensionen von dem Zeitpunkt ab beginnt, mit dem
die Zahlung der Besoldung, des Warte= oder des Ruhegehalts des ver-
storbenen Staatsbeamten aufhört.
112.
Die Bestimmungen in den §§ 356, 357 des Gesetzes über das Recht
an Faustpfändern und Hypotheken vom 6. Mai 1839 (Regierungsblatt