Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Die Klage muß binnen sechs Monaten nach der Eröffnung der Ent- 
scheidung erhoben werden. 
§ 109. 
Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen darüber, 
ob und von welchem Zeitpunkt ab ein Staatsbeamter aus seinem Dienst 
zu entlassen, in den Warte= oder Ruhestand zu versetzen oder vorläufig 
seines Amtes zu entheben ist, oder nach § 32 Abs. 2 ein Amt wieder 
anzunehmen hat, sowie über die Verhängung von Zwangs= und Dienst- 
strafen sind für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten ver- 
mögensrechtlichen Ansprüche maßgebend. Nur wenn ein wider seinen 
Willen in den Ruhestand versetzter Staatsbeamter in der Klage die 
Wahrheit der der Entscheidung zu Grunde gelegten Tatsachen bestreitet, 
können auch diese vom Gericht nachgeprüft werden. 
XIV. Schluß= und fbergangsbestimmungen. 
8 110. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1909 in Kraft. 
Das Gesetz vom 8. März 1850 über den Zivilstaatsdienst (Regie- 
rungsblatt S. 127) nebst seinen Nachträgen sowie § 44 des Gesetzes vom 
20. März 1879 zur Ausführung des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes 
(Regierungsblatt S. 113) sind vom gleichen Tage an aufgehoben. 
§ 111. 
Die Vorschrift in § 18 des Gesetzes vom 6. April 1821 über die 
Pensionierung der Witwen und Waisen verstorbener Staatsdiener (Re- 
gierungsblatt S. 513) wird dahin abgeändert, daß die Zahlung der 
Witwen= und Waisenpensionen von dem Zeitpunkt ab beginnt, mit dem 
die Zahlung der Besoldung, des Warte= oder des Ruhegehalts des ver- 
storbenen Staatsbeamten aufhört. 
112. 
Die Bestimmungen in den §§ 356, 357 des Gesetzes über das Recht 
an Faustpfändern und Hypotheken vom 6. Mai 1839 (Regierungsblatt
	        
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