Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8 122. 
Solange ein Oberverwaltungsgericht für das Großherzogtum nicht 
besteht, werden — außer in den Fällen des § 106 — dessen Zuständig- 
keiten einem Dienststrafgerichtshof übertragen. 
Der Dienststrafgerichtshof besteht aus sieben Mitgliedern. Die 
Mitglieder werden aus der Zahl der zum Richteramt befähigten Staats- 
beamten vom Landesherrn ernannt. Mindestens vier von ihnen müssen 
dem Oberlandesgericht angehören. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn sie 
aus dem Staatsamt, das sie zur Zeit ihrer Ernennung bekleiden, ausscheiden. 
Der Dienststrafgerichtshof entscheidet in der Besetzung von fünf 
Mitgliedern. Mindestens zwei Mitglieder außer dem Vorsitzenden müssen 
Richter sein. ' · 
Die Geschäftsordnung für den Dienststrafgerichtshof wird durch 
landesherrliche Verordnung geregelt. 
8 123. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen 
Anordnungen werden von dem Staatsministerium erlassen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatssiegel bedrucken lassen. 
  
So geschehen und gegeben 
Ettersburg, am 21. Juni 1909. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Paulssen.
	        
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