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Bevor der Zuschlag erfolgt oder die zur Versteigerung gestellte Sache von der
Versteigerung zurückgezogen ist, darf eine andere Sache nicht zur Versteigerung ge-
stellt werden.
Über den Hergang bei der Versteigerung hat der Versteigerer während der Ver-
steigerung in deutscher Sprache und mit deutschen oder lateinischen Schriftzeichen
eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von ihm zu unterschreiben.
8 12.
Der Versteigerer und die von ihm zugezogenen Angestellten (Ausrufer, Schreiber,
Protokollführer) dürfen weder für sich persönlich oder durch einen Anderen, noch als
Vertreter eines Anderen bieten oder kaufen. Der Versteigerer darf auch seinen An-
gehörigen (§ 4 Abs. 2) das Mitbieten nicht gestatten.
8 13.
Der Versteigerer hat sich bei der Versteigerung jedes unlauteren Geschäfts-
gebahrens, insbesondere des trügerischen Anpreisens der zu versteigernden Sachen
und der Verleitung zum Überbieten durch Aufstellung von Personen, die nur zum
Scheine mitbieten, zu enthalten. Weiß er oder muß er den Umständen nach an-
nehmen, daß Verabredungen getroffen sind, auf Grund deren Andere vom Mit-
bieten oder Weiterbieten abgehalten oder Sachen (durch vorgeschobene Personen)
angesteigert werden sollen, um unter den Teilnehmern sodann zu gemeinsamem Vor-
teile veräußert zu werden, so hat er die an solchen Verabredungen Beteiligten, nötigen-
falls mit polizeilicher Hilfe, zu entfernen. Er kann die Versteigerung auch abbrechen.
8 14.
In Wirtshäusern sollen Versteigerungen tunlichst nur dann stattfinden, wenn
ein anderer geeigneter Raum nicht vorhanden ist. Der Versteigerer hat darauf zu
halten, daß während der Versteigerung geistige Getränke nicht unentgeltlich verab-
reicht werden und daß ein Mißbrauch geistiger Getränke nicht stattfindet. Be-
trunkene Personen dürfen zum Bieten nicht zugelassen werden.
15.
Das in den 8§8§ 6, 10 bis 14 hinsichtlich der Versteigerungen Bestimmte gilt
auch von den öffeutlichen Verpachtungen an den Meistbietenden (III).