Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8 16. 
Der Versteigerer darf die Kaufgelder nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des 
Auftraggebers stunden. Er darf auf die Kaufgelder dem Auftraggeber keine Vor- 
schüsse gewähren, die Kaufgelderforderung nicht durch Abtretung an sich bringen, 
auch keine Gewähr für den Eingang der Kaufgelder übernehmen und sich überhaupt 
nicht an den Geschäften beteiligen. 
Diese Bestimmung findet auf die Versteigerung von gebrauchten Sachen, Nach- 
laßsachen und land= und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen keine Anwendung. 
§ 17. 
Die Polizeibehörden und ihre Organe können von dem Geschäftsbetriebe der 
Versteigerer Kenntnis nehmen, zu diesem Zwecke die für den Gewerbebetrieb be- 
stimmten Räume jederzeit betreten und dort die Geschäftsbücher, die Sammelhefte 
und die Niederschriften über die Versteigerungen einsehen. Sie können auch ver- 
langen, daß diese Bücher und Schriftstücke im Dienstraume der Polizeibehörde vor- 
gelegt werden, und daß ihnen über den Geschäftsbetrieb wahrheitsgetreue Auskunft 
erteilt wird. 
II. Freiwillige Versteigerung beweglicher Sachen für Rechnung des 
Auftraggebers. 
A. Allgemeine Vorschriften. 
8 18. 
Versteigerungen darf der Versteigerer nur auf Grund eines schriftlichen Auf— 
trags übernehmen. 
Der Auftrag muß außer der Unterschrift des Auftragebers enthalten: 
a) den Namen und Wohnort (Straße und Hausnummer) des Auftraggebers, 
b) den Anlaß der Versteigerung, 
e) den Namen und Wohnort des Eigentümers, 
d) die Angabe, ob die Sachen gebraucht sind und wo sie sich befinden. 
Der Auftraggeber soll ferner die Versteigerungsbedingungen und die Art der 
Bekanntmachung bestimmen. Bleibt die Bestimmung dem Versteigerer überlassen, 
so hat er die Versteigerungsbedingungen nach seinem Ermessen festzusetzen und die
	        
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