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Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu bewirken. Hat der Auftraggeber ein
Mindestgebot festgesetzt, so darf der Versteigerer den Auftrag nur annehmen, wenn
er unwiderruflich ermächtigt wird, den Zuschlag zu erteilen, sobald ein Übergebot
abgegeben wird.
Ist der Auftraggeber nicht selbst Eigentümer der Sachen, so hat sich der Ver-
steigerer glaubhaft machen zu lassen, in welcher Weise der Auftraggeber von dem
Eigentümer das Verfügungsrecht erlangt hat.
Der Versteigerer hat den Auftrag auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu
prüfen und die Beseitigung etwaiger Unrichtigkeiten und Mängel zu veranlassen.
Unvollständige und nicht zweifelsfreie Aufträge sind abzulehnen.
Der Versteigerer hat auf Verlangen des Auftraggebers die zur Versteigerung
bestimmten Sachen, erforderlichen Falles unter Zuziehung von Sachverständigen,
abzuschätzen. In diesem Falle hat der Versteigerer, sofern nicht der Auftraggeber
ein Verzeichnis der abzuschätzenden Sachen beifügt, ein solches Verzeichnis anzu-
fertigen. Die Schätzungswerte sind in das Verzeichnis aufzunehmen und, sofern
nicht das Gutachten schriftlich abgegeben wird, von dem Schätzer durch seine Unter-
schrift als richtig zu bestätigen. Bei Gold= und Silbersachen ist der Gold= oder
Silberwert in gleicher Weise festzustellen, soweit nicht die Sachen unter diesem
Werte zugeschlagen werden dürfen (8 26 letzter Satz).
Die Versteigerer dürfen Sachen, von denen sie wissen, oder den Umständen
nach annehmen müssen, daß die Fabrikbezeichnung beseitigt oder unkenntlich gemacht
oder das Aussehen zum Zwecke der Täuschung des Publikums verändert ist, nicht
versteigern. Die Versteigerung von Sachen, welche zum Zwecke der Versteigerung
angefertigt oder aufgekauft sind — mit Ausnahme von Vieh — ist ihnen untersagt.
– 19.
Die Bekanntmachung der Versteigerung muß mindestens enthalten:
a) die allgemeine Bezeichnung der zur Versteigerung bestimmten Sachen und,
wenn es sich um gebrauchte Sachen handelt, die Angabe, daß die Sachen
gebraucht sind,
b) Ort und Zeit der Versteigerung,
c) die Angabe des Ortes und der Zeit für die Besichtigung der Sachen,
d) die Angabe, daß es sich um eine freiwillige Versteigerung handelt.