Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Die Bekanntmachung ist von dem Versteigerer mit dem Zunamen und einem 
ausgeschriebenen Vornamen und der Angabe seines Geschäftsraumes zu versehen. 
8 20. 
Der Gemeindevorstand hat die Versteigerung zu untersagen, wenn 
a) die Beschaffenheit der Sachen aus gesundheitspolizeilichen Gründen zu be— 
anstanden ist oder die Versteigerung offensichtlich auf eine Täuschung des 
Publikums abtzielt, 
b) durch die Vornahme der Versteigerung gegen gesetzliche oder polizeiliche Vor- 
schriften verstoßen werden würde. 
Die Versteigerung kann untersagt werden, wenn 
a) der Auftrag den vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht entspricht, 
b) gegen die Richtigkeit der nach § 18 b bis 4 und § 18 Absatz 4 zu machen- 
den Angaben Bedenken bestehen, 
I) der Versteigerungsraum zur Vornahme der Versteigerung ungeeignet oder wenn 
eine Umgehung des in § 24 Abs. 1 ausgesprochenen Verbots zu befürchten ist. 
§ 21. 
Mit Genehmigung des Gemeindevorstands kann die Leitung der Versteigerung 
einem Angestellten übertragen werden. Die Versteigerung darf nur beginnen oder 
fortgesetzt werden, wenn mindestens drei zum Mitbieten befugte Personen anwesend sind. 
8 22. 
Der Versteigerer hat die Niederschrift über die Versteigerung nach dem Muster B 
aufzunehmen. 
2 Die Niederschrift muß den Wortlaut der Versteigerungsbedingungen enthalten, 
soweit sie von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Kauf ab— 
weichen. In die Versteigerungsbedingungen ist aufzunehmen, daß, wenn zwei oder 
mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgegeben und die Aufforderung 
zur Abgabe eines höheren Gebots erfolglos bleibt, das Los entscheidet. 
Ist der Zuschlag an einen Anderen als den Meistbietenden erteilt, so ist 
das Gebot sowie der Name desjenigen, welcher den Zuschlag erhält, in die Nieder— 
schrift aufzunehmen. Wird der Zuschlag nicht im Termin erteilt, so ist das Ge— 
bot sowie der Name desjenigen anzugeben, welcher an sein Gebot gebunden bleibt.
	        
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