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Die Bekanntmachung ist von dem Versteigerer mit dem Zunamen und einem
ausgeschriebenen Vornamen und der Angabe seines Geschäftsraumes zu versehen.
8 20.
Der Gemeindevorstand hat die Versteigerung zu untersagen, wenn
a) die Beschaffenheit der Sachen aus gesundheitspolizeilichen Gründen zu be—
anstanden ist oder die Versteigerung offensichtlich auf eine Täuschung des
Publikums abtzielt,
b) durch die Vornahme der Versteigerung gegen gesetzliche oder polizeiliche Vor-
schriften verstoßen werden würde.
Die Versteigerung kann untersagt werden, wenn
a) der Auftrag den vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht entspricht,
b) gegen die Richtigkeit der nach § 18 b bis 4 und § 18 Absatz 4 zu machen-
den Angaben Bedenken bestehen,
I) der Versteigerungsraum zur Vornahme der Versteigerung ungeeignet oder wenn
eine Umgehung des in § 24 Abs. 1 ausgesprochenen Verbots zu befürchten ist.
§ 21.
Mit Genehmigung des Gemeindevorstands kann die Leitung der Versteigerung
einem Angestellten übertragen werden. Die Versteigerung darf nur beginnen oder
fortgesetzt werden, wenn mindestens drei zum Mitbieten befugte Personen anwesend sind.
8 22.
Der Versteigerer hat die Niederschrift über die Versteigerung nach dem Muster B
aufzunehmen.
2 Die Niederschrift muß den Wortlaut der Versteigerungsbedingungen enthalten,
soweit sie von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Kauf ab—
weichen. In die Versteigerungsbedingungen ist aufzunehmen, daß, wenn zwei oder
mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgegeben und die Aufforderung
zur Abgabe eines höheren Gebots erfolglos bleibt, das Los entscheidet.
Ist der Zuschlag an einen Anderen als den Meistbietenden erteilt, so ist
das Gebot sowie der Name desjenigen, welcher den Zuschlag erhält, in die Nieder—
schrift aufzunehmen. Wird der Zuschlag nicht im Termin erteilt, so ist das Ge—
bot sowie der Name desjenigen anzugeben, welcher an sein Gebot gebunden bleibt.