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vorstand über die Anmeldung eine besondere Bescheinigung auszustellen. Die Be—
stimmung des Absatzes 2 findet entsprechende Anwendung.
8 33.
Die Bescheinigung (8 32 Abs. 1 bis 3) ist beim Vorliegen der in § 20 Abs. 1
aufgeführten Gründe zu versagen. Sie ist außerdem zu versagen, wenn die Sachen
zum Zwecke der Versteigerung aufgekauft oder angefertigt sind.
Die Bescheinigung kann beim Vorliegen der in § 20 Abs. 2 aufgeführten
Gründe versagt werden. Sie kann außerdem versagt werden, wenn es der Versteige-
rung an einem hinreichend begründeten Anlasse fehlt, insbesondere wenn die Versteige-
rung zu Zwecken des unlauteren Wettbewerbes vorgenommen werden soll oder eine
empfindliche Schädigung der angesessenen Gewerbetreibenden herbeiführen würde.
Erforderlichen Falles soll der Gemeindevorstand vor Ausstellung oder Ver-
sagung der Bescheinigung geeignete Sachverständige hören.
Die Versagung der Bescheinigung ist unter Rückgabe der Urschrift des Auf-
trags mit tunlichster Beschleunigung schriftlich zuzustellen.
8 34.
Finden die Versteigerungen in einem Versteigerungsraum in regelmäßiger
Wiederkehr statt, so kann der Gemeindevorstand das Verfahren bei der Anzeige der
Versteigerung und für die Erteilung der Bescheinigung anders regeln.
8 35.
Die Bekanntmachung der Versteigerung darf erst nach Eingang der Bescheini—
gung des Gemeindevorstandes (§ 32 Abs. 1 bis 3) erfolgen. Sie muß, sofern
nicht der Gemeindevorstand im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, auch die An-
gabe des Eigentümers der Sachen und des Auftraggebers der Versteigerung ent-
halten.
§ 36.
Die Versteigerung hat dem Inhalte der polizeilichen Bescheinigung (§ 32
Abs. 1 bis 3) entsprechend zu erfolgen.
Vor dem Beginne der Versteigerung sind die zu versteigernden Sachen mit
dem Verzeichnisse zu vergleichen. Sollten Sachen fehlen oder beschädigt sein, so
ist dies unter dem Verzeichnisse zu bemerken. Die einzelnen zur Versteigerung