Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Eingaben, Gesuche, Berichte usw. sind an die geschäftsführende Behörde zu 
richten, soweit, nicht in der Prüfungsordnung oder in den nachstehenden Vorschriften 
etwas anderes bestimmt ist. 
II. 
Die Erteilung der Approbation als Zahnarzt erfolgt durch das Großherzoglich 
Sächsische Staatsministerium, Departement des Kultus, zugleich im Namen der 
Herzoglich Sächsischen Staatsministerien. 
Sonstige Entscheidungen der Zentralbehörde werden durch das Großherzoglich 
Sächsische Staatsministerium, Departement des Kultus, zugleich im Namen der 
Herzoglich Sächsischen Staatsministerien ausgefertigt. 
III. 
Die Berichte über die Tätigkeit der Kommissionen für die zahnärztliche Vor- 
prüfung und für die zahnärztliche Prüfung, sowie die Rechnungen über die ver- 
einnahmten Prüfungsgebühren sind der Zentralbehörde durch Vermittelung des Uni- 
versitätskurators vorzulegen. 
IV. 
Die Prüfungsgebühren sind bei dem Universitätsrentamt einzuzahlen. 
". 
Das Ergebnis der Vorprüfung und die gemäß § 10 Absatz 4 Satz 2, § 15 
Absatz 4, 5 der Prüfungsordnung getroffenen Entscheidungen der Kommission für 
die zahnärztliche Vorprüfung sind dem Universitätsamt mitzuteilen. 
VI. 
Das Gesuch um Zulassung zur zahnärztlichen Prüfung ist bei dem Univer- 
sitätskurator einzureichen. Dieser entscheidet über die Zulassung. 
Die Frist für die persönliche Meldung des Kandidaten bei dem Vorsitzenden 
der Prüfungskommission beginnt frühestens am 1. Oktober, auch wenn die Behän- 
digung der Zulassungsverfügung vor diesem Dage erfolgt ist.
	        
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