Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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B. Dagegen erstreckt sich die Befreiung nicht 
1. auf Sendungen an die Großherzogliche Landeskreditkasse und deren Agenturen; 
2. auf Sendungen an Behörden und Beamte, die aus anderen als Groß- 
herzoglichen Staatskassen unterhalten werden, insbesondere nicht 
auf Sendungen an Behörden und Beamte des Großherzoglichen Hofes und 
der Hofverwaltung, ingleichen der Universität Jena und nicht auf Sendungen 
an die dem Großherzogtume mit andern Staaten gemeinschaftlichen Behörden 
(Oberlandesgericht in Jena, statistisches Büreau vereinigter Thüringischer 
Staaten in Weimar), ingleichen nicht auf Sendungen an die Großherzoglichen 
Spezialkommissionen für Ablösungen und Grundstückszusammenlegungen und 
an Standesbeamte; 
3. auf Zeitungsbestellgeld und Eilbstellgeld. 
Zugleich werden sämtliche unter A Ziffer 1., 2. und 3. bezeichneten Behörden 
und Beamten, die in das Ablösungsverhältnis für Postbestellgeld eingeschlossen 
werden sollen, demnach auch die Kirchen-, Schul-, Stiftungs= und Gemeindebehörden 
angewiesen, während der Zeit vom 1. September bis einschließlich 30. November d. J. 
genaue Verzeichnisse darüber zu führen, welche bestellgeldpflichtige Sendungen und 
an welchen Tagen sie ihnen bestellgeldfrei zugestellt, von welchen Behörden die Sen- 
dungen abgelassen worden sind und welche Angelegenheit sie betreffen, und diese Ver- 
zeichnisse nach Ablauf der Ermittelungszeit alsbald an das Ministerialdepartement der 
Finanzen einzusenden. 
Bei den besonderen Anordnungen, die wegen des Abholens von Postsendungen 
durch Beauftragte der Gerichte und Staatsanwaltschaften, die die Posteingänge mit 
Ausnahme der gewöhnlichen Pakete von der Post abholen lassen, sowie der Groß- 
herzoglichen Generalzolldirektion in Erfurt bestehen, bewendet es auch ferner. 
Weimar, den 26. Juli 1909. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rothe. 
[/72] UI. In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs hat das 
Großherzogliche Gesamtministerium in verfassungsmäßiger Vertretung des Landes- 
herrn beschlossen, die Geschäfte des Enteignungskommissars behufs Erwerb von
	        
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