Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Gegenstand der Ver- 
sicherung. 
Ausschluß von der Ver- 
sicherung. 
8 2. 
Die Anstalt versichert alle mit Grundmauerwerk versehenen Gebände 
im Gebiete des Großherzogtums mit ihrem vollen Werte, soweit sie nicht 
von der Versicherung ausgeschlossen oder Befreiungen zugelassen sind. 
83. 
Die Anstalt versichert gegen Schäden, die durch Brand, Explosion 
oder Blitzschlag verursacht werden. 
Im Fall eines Brandes hat die Anstalt den durch die Zerstörung 
oder Beschädigung der versicherten Gebäude entstehenden Schaden zu er- 
setzen, soweit die Zerstörung oder die Beschädigung auf der Einwirkung 
des Feuers beruht oder die unvermeidliche Folge des Brandereignisses ist. 
Die Anstalt hat auch den Schaden zu ersetzen, der bei dem Brande durch 
Löschen oder Niederreißen verursacht wird, falls diese Maßnahmen amt- 
lich angeordnet oder nachträglich amtlich gebilligt werden. 
Auf die Haftung der Anstalt für den durch Explosion oder Blitz- 
schlag entstehenden Schaden finden diese Vorschriften entsprechende An- 
wendung. 
Die Anstalt haftet nicht, wenn der Brand oder die Explosion durch 
Maßregeln verursacht wird, die im Kriege oder nach der Erklärung des 
Kriegszustandes von einem militärischen Befehlshaber angeordnet worden 
sind. 
8 4. 
Auszuschließen von der Versicherung sind: 
a) Gebäude, die ganz oder zum Teil zur Bereitung, Verarbeitung 
oder Aufbewahrung von Sprengstoffen oder diesen in der Wirkung 
oder der Entzündlichkeit ähnlichen Stoffen bestimmt sind; 
b) Fabriken und andere Gebäude, die wegen des darin betriebenen 
Gewerbes einer außergewöhnlichen Feuersgefahr unterliegen, sofern 
Vorkehrungen zur Verhütung von Schäden nicht oder nicht aus- 
reichend vorhanden sind; 
Jc) Gebäude, die von einem nach a oder b auszuschließenden Gebände 
nicht mindestens fünf Meter bei harter Dachung (§ 38) und nicht
	        
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