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Gegenstand der Ver-
sicherung.
Ausschluß von der Ver-
sicherung.
8 2.
Die Anstalt versichert alle mit Grundmauerwerk versehenen Gebände
im Gebiete des Großherzogtums mit ihrem vollen Werte, soweit sie nicht
von der Versicherung ausgeschlossen oder Befreiungen zugelassen sind.
83.
Die Anstalt versichert gegen Schäden, die durch Brand, Explosion
oder Blitzschlag verursacht werden.
Im Fall eines Brandes hat die Anstalt den durch die Zerstörung
oder Beschädigung der versicherten Gebäude entstehenden Schaden zu er-
setzen, soweit die Zerstörung oder die Beschädigung auf der Einwirkung
des Feuers beruht oder die unvermeidliche Folge des Brandereignisses ist.
Die Anstalt hat auch den Schaden zu ersetzen, der bei dem Brande durch
Löschen oder Niederreißen verursacht wird, falls diese Maßnahmen amt-
lich angeordnet oder nachträglich amtlich gebilligt werden.
Auf die Haftung der Anstalt für den durch Explosion oder Blitz-
schlag entstehenden Schaden finden diese Vorschriften entsprechende An-
wendung.
Die Anstalt haftet nicht, wenn der Brand oder die Explosion durch
Maßregeln verursacht wird, die im Kriege oder nach der Erklärung des
Kriegszustandes von einem militärischen Befehlshaber angeordnet worden
sind.
8 4.
Auszuschließen von der Versicherung sind:
a) Gebäude, die ganz oder zum Teil zur Bereitung, Verarbeitung
oder Aufbewahrung von Sprengstoffen oder diesen in der Wirkung
oder der Entzündlichkeit ähnlichen Stoffen bestimmt sind;
b) Fabriken und andere Gebäude, die wegen des darin betriebenen
Gewerbes einer außergewöhnlichen Feuersgefahr unterliegen, sofern
Vorkehrungen zur Verhütung von Schäden nicht oder nicht aus-
reichend vorhanden sind;
Jc) Gebäude, die von einem nach a oder b auszuschließenden Gebände
nicht mindestens fünf Meter bei harter Dachung (§ 38) und nicht