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Befreiung von der Ver-
sicherung.
§ 7.
Auf Antrag sind von der Versicherung freizulassen:
a) Gebäude, die sich im Eigentum oder in der ausschließlichen Be-
nutzung eines andern Bundesstaats oder des Deutschen Reichs
befinden;
b) die zum Großherzoglichen Krongute gehörigen Gebäude;
Jc) die in § 4, b bezeichneten Gebäude, soweit sie nicht von der Ver-
sicherung ausgeschlossen sind;
d) einzeln stehende, massive Schornsteine;
e) aus Stein oder Metall bestehende Gebäude, wenn der Wert der
verbrennlichen Teile weniger als ein Zwanzigstel des Gesamt-
wertes beträgt;
f) Gartenhäuser, die nicht zum Bewohnen eingerichtet sind;
g) Begräbnisgebäude ohne Feuerungsanlage;
h) Gebäude, deren Aufbau noch nicht vollendet ist;
) mit Dach versehene Überbrückungen.
88.
Ferner ist von der Versicherung auf Antrag freizulassen:
a) der Wert der unterhalb des Fußbodens des Erdgeschosses liegenden
Gebäudeteile;
b) ein nach Zehnteln zu bestimmender Teil des Gebäudewertes bis
höchstens zur Hälfte dieses Wertes.
Steht das Eigentum an einem Gebäude mehreren nach Bruchteilen
zu, und wird die Freilassung verschiedener Wertsteile beantragt, so ist
die Freilassung auf den niedrigsten beantragten Teil zu beschränken.
8 9.
Stehen Gebäude, die auf Grund der Vorschrift in § 4, a, b, c von
der Versicherung ausgeschlossen oder auf Grund der Vorschrift in § 7, c
von der Versicherung freigelassen sind, im Hofreitenzusammenhang mit
versicherungspflichtigen Gebäuden, so sind die letztern auf Antrag von
der Versicherung freizulassen.