Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8 21. 
Nach dem Eintritte der Versicherung darf der Versicherte eine Er- 
höhung der Gefahr nicht vornehmen oder deren Vornahme durch einen 
Dritten gestatten, ohne dem Rechnungsamt Anzeige zu machen. Die 
Anzeige ist bis zum Ablauf der zweiten Woche nach Vornahme der Ge- 
fahrerhöhung einzureichen. 
Erlangt der Versicherte Kenntnis davon, daß durch eine von ihm 
ohne Vorwissen des Rechnungsamts vorgenommene oder gestattete Ande- 
rung die Gefahr erhöht worden ist, oder ist eine von seinem Willen 
unabhängige Erhöhung der Gefahr zu seiner Kenntnis gelangt, so hat 
er dem Rechnungsamt unverzüglich Anzeige zu machen. 
§ 22. 
Die Anstalt ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift in § 21 
Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung der Vergütung frei, wenn 
der Schaden nach Erhöhung der Gefahr eintritt. Die Verpflichtung 
bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des 
Versicherten beruht. 
Die Anstalt ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die 
im § 21 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird 
und der Schaden später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, 
in welchem die Anzeige dem Rechnungsamt hätte zugehen müssen, es 
sei denn, daß ihm in diesem Zeitpunkte die Erhöhung der Gefahr be- 
kannt war. Dies gilt auch im Falle des Abs. 1 Satz 2. 
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn 
dem Rechnungsamte zur Zeit des Eintrittes des Schadens die Erhöhung 
der Gefahr seit mindestens einem Monate bekannt war, oder wenn die 
Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Schadens 
und auf den Umfang der Leistung der Anstalt gehabt hat. 
8 23. 
Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. 
Eine Gefahrerhöhung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach 
den Umständen anzunehmen ist, daß das Fortbestehen der Versicherung
	        
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