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8 21.
Nach dem Eintritte der Versicherung darf der Versicherte eine Er-
höhung der Gefahr nicht vornehmen oder deren Vornahme durch einen
Dritten gestatten, ohne dem Rechnungsamt Anzeige zu machen. Die
Anzeige ist bis zum Ablauf der zweiten Woche nach Vornahme der Ge-
fahrerhöhung einzureichen.
Erlangt der Versicherte Kenntnis davon, daß durch eine von ihm
ohne Vorwissen des Rechnungsamts vorgenommene oder gestattete Ande-
rung die Gefahr erhöht worden ist, oder ist eine von seinem Willen
unabhängige Erhöhung der Gefahr zu seiner Kenntnis gelangt, so hat
er dem Rechnungsamt unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 22.
Die Anstalt ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift in § 21
Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung der Vergütung frei, wenn
der Schaden nach Erhöhung der Gefahr eintritt. Die Verpflichtung
bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des
Versicherten beruht.
Die Anstalt ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die
im § 21 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird
und der Schaden später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt,
in welchem die Anzeige dem Rechnungsamt hätte zugehen müssen, es
sei denn, daß ihm in diesem Zeitpunkte die Erhöhung der Gefahr be-
kannt war. Dies gilt auch im Falle des Abs. 1 Satz 2.
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn
dem Rechnungsamte zur Zeit des Eintrittes des Schadens die Erhöhung
der Gefahr seit mindestens einem Monate bekannt war, oder wenn die
Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Schadens
und auf den Umfang der Leistung der Anstalt gehabt hat.
8 23.
Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht.
Eine Gefahrerhöhung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach
den Umständen anzunehmen ist, daß das Fortbestehen der Versicherung