Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Allgemeine Schätzung. 
Schätzung auf Antrag. 
Versicherung überhaupt nicht eignen — z. B. Hof= und Gartenmauern 
und andre Umfriedigungen, Brunnen, Pflanzungen — bei einem Schaden- 
falle durch amtlich angeordnete oder nachträglich gebilligte Löscharbeiten 
zerstört oder beschädigt worden sind, ist der hierdurch entstandene Schaden, 
sofern und soweit er nicht auf Grund einer Versicherung anderweit zu 
vergüten ist, in Höhe der in Gemäßheit der §§ 61 ff. durch Sachpver- 
ständige zu schätzenden Kosten der Wiederherstellung von der Anstalt zu 
vergüten, ohne Rücksicht darauf, ob und mit welchem Aufwande die 
Wiederherstellung erfolgt. Gleiches gilt von Gebäuden der in § 4, d be- 
zeichneten Art. 
II. Wertschätzung und Klasseneinstellung. 
§ 27. 
Eine allgemeine Neuschätzung der Gebäude ist regelmäßig nach 
Ablauf von zwanzig Jahren, von der letzten allgemeinen Schätzung an 
gerechnet, vorzunehmen. 
Dem Staatsministerium bleibt jedoch vorbehalten, schon vor Ablauf 
des zwanzigjährigen Zeitraums für das Großherzogtum oder für einzelne 
Rechnungsamts= oder Gemeindebezirke eine allgemeine Neuschätzung an- 
zuordnen. 
8 28. 
Die Neuschätzung eines Gebäudes hat auf Antrag des Versicherten 
zu erfolgen: 
a) wenn seit der letzten Schätzung ein Zeitraum von mindestens fünf 
Jahren abgelaufen ist; 
b) wenn das Gebäude in Bestand oder Umfang verändert worden ist. 
Versicherungsänderungen (Zugänge) hinsichtlich eines unvoll- 
endeten Gebäudes sind jedoch nicht mehr als zweimal im Laufe 
eines Jahres zulässig. 
Das gleiche Antragsrecht steht dem Nießbraucher des Gebäudes zu.
	        
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