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Allgemeine Schätzung.
Schätzung auf Antrag.
Versicherung überhaupt nicht eignen — z. B. Hof= und Gartenmauern
und andre Umfriedigungen, Brunnen, Pflanzungen — bei einem Schaden-
falle durch amtlich angeordnete oder nachträglich gebilligte Löscharbeiten
zerstört oder beschädigt worden sind, ist der hierdurch entstandene Schaden,
sofern und soweit er nicht auf Grund einer Versicherung anderweit zu
vergüten ist, in Höhe der in Gemäßheit der §§ 61 ff. durch Sachpver-
ständige zu schätzenden Kosten der Wiederherstellung von der Anstalt zu
vergüten, ohne Rücksicht darauf, ob und mit welchem Aufwande die
Wiederherstellung erfolgt. Gleiches gilt von Gebäuden der in § 4, d be-
zeichneten Art.
II. Wertschätzung und Klasseneinstellung.
§ 27.
Eine allgemeine Neuschätzung der Gebäude ist regelmäßig nach
Ablauf von zwanzig Jahren, von der letzten allgemeinen Schätzung an
gerechnet, vorzunehmen.
Dem Staatsministerium bleibt jedoch vorbehalten, schon vor Ablauf
des zwanzigjährigen Zeitraums für das Großherzogtum oder für einzelne
Rechnungsamts= oder Gemeindebezirke eine allgemeine Neuschätzung an-
zuordnen.
8 28.
Die Neuschätzung eines Gebäudes hat auf Antrag des Versicherten
zu erfolgen:
a) wenn seit der letzten Schätzung ein Zeitraum von mindestens fünf
Jahren abgelaufen ist;
b) wenn das Gebäude in Bestand oder Umfang verändert worden ist.
Versicherungsänderungen (Zugänge) hinsichtlich eines unvoll-
endeten Gebäudes sind jedoch nicht mehr als zweimal im Laufe
eines Jahres zulässig.
Das gleiche Antragsrecht steht dem Nießbraucher des Gebäudes zu.