Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Gebäudeeinheit. Gehören zu einer Hofreite mehrere Gebäude, so ist, auch wenn sie 
miteinander unmittelbar zusammenhängen, jedes einzelne besonders zu 
schätzen. 
Als Grundsatz gilt hierbei, 
a) daß jeder Bau, der unter einem Dache steht, als ein Gebäude 
angesehen wird; 
b) daß eine Trennung nicht stattfindet, wenn ein Gebäude, das 
ein im Innern durch Türen verbundenes Ganze bildet, mehrere 
Dachabteilungen von gleicher oder verschiedener Höhe enthält. 
8 33. 
Besondere Bestandteile. Orgeln, Großuhren und Glocken, befestigte Altarschreine, sowie be— 
festigte Kirchen- und Schulbänke sind, wenn sie einen Wert von je Ein— 
hundert Mark erreichen, besonders zu schätzen. 
§ 34. 
Versicherungswert. Als Versicherungswert gilt der ortsübliche Banwert unter Abzug 
eines dem Zustande des Gebändes, insbesondere dem Alter und der Ab- 
nutzung entsprechenden Betrags (Jetztwert). 
Bei der Abschätzung ist neben dem Jetztwert auch der Neubauwert 
zu bestimmen. 
8 35. 
s —— der Ver— Ergibt sich, daß die Versicherungssumme den Jetztwert des Gebäudes 
erheblich übersteigt, so kann sowohl die Anstalt als der Versicherte ver— 
langen, daß zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme 
herabgesetzt wird. 
8 36. 
Abrundung der Werte. Die Schätzungswerte sind in vollen, mit 10 ohne Rest teilbaren 
Markbeträgen auszudrücken. 
§ 37. 
— — Zugleich mit der Schätzung des Gebäudewertes und durch dieselben 
Sachverständigen erfolgt die Bestimmung der Feuergefährlichkeitsklasse, 
nach welcher die Versicherungsbeiträge bemessen werden.
	        
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