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Gebäudeeinheit. Gehören zu einer Hofreite mehrere Gebäude, so ist, auch wenn sie
miteinander unmittelbar zusammenhängen, jedes einzelne besonders zu
schätzen.
Als Grundsatz gilt hierbei,
a) daß jeder Bau, der unter einem Dache steht, als ein Gebäude
angesehen wird;
b) daß eine Trennung nicht stattfindet, wenn ein Gebäude, das
ein im Innern durch Türen verbundenes Ganze bildet, mehrere
Dachabteilungen von gleicher oder verschiedener Höhe enthält.
8 33.
Besondere Bestandteile. Orgeln, Großuhren und Glocken, befestigte Altarschreine, sowie be—
festigte Kirchen- und Schulbänke sind, wenn sie einen Wert von je Ein—
hundert Mark erreichen, besonders zu schätzen.
§ 34.
Versicherungswert. Als Versicherungswert gilt der ortsübliche Banwert unter Abzug
eines dem Zustande des Gebändes, insbesondere dem Alter und der Ab-
nutzung entsprechenden Betrags (Jetztwert).
Bei der Abschätzung ist neben dem Jetztwert auch der Neubauwert
zu bestimmen.
8 35.
s —— der Ver— Ergibt sich, daß die Versicherungssumme den Jetztwert des Gebäudes
erheblich übersteigt, so kann sowohl die Anstalt als der Versicherte ver—
langen, daß zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme
herabgesetzt wird.
8 36.
Abrundung der Werte. Die Schätzungswerte sind in vollen, mit 10 ohne Rest teilbaren
Markbeträgen auszudrücken.
§ 37.
— — Zugleich mit der Schätzung des Gebäudewertes und durch dieselben
Sachverständigen erfolgt die Bestimmung der Feuergefährlichkeitsklasse,
nach welcher die Versicherungsbeiträge bemessen werden.