Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Sachverständige. 
Offene Schuppen mit harter Dachung sind zur Klasse Ill, falls 
sie aber zur Aufbewahrung von Stroh, Heu, Holzspänen oder andern 
leicht entzündbaren Stoffen dienen, zur Klasse IV zu rechnen. 
Die Klasseneinstellung unvollendeter Gebände, die noch nicht mit 
bleibender Dachung versehen sind, erfolgt nach der Beschaffenheit der Um- 
fassungswände. 
Gebäude, die auf Grund eigener Wertangabe des Eigentümers ver- 
sichert werden (§§ 30, 53), sind in die Klasse II einzustellen, wenn sie 
nicht erweislich einer andern Klasse angehören. 
8 38. 
Was unter „massiv“ und was unter „harter“ und „weicher Dachung“ 
zu verstehen ist, bestimmt das Staatsministerium. 
§ 39. 
Als Grundsatz bei der Klasseneinstellung gilt, 
a) daß bei Gebäuden von gemischter Bauart oder Bedachungsart der 
am wenigsten feuersichere Teil für die Bestimmung der Gebäude- 
klasse maßgebend ist, daß aber hierbei nach Bestimmung des Staats- 
ministeriums ein Nachlaß zu Gunsten des Versicherten eintreten 
kann, wenn dieser Teil von untergeordneter Bedeutung ist; 
b) daß gesondert geschätzte Gegenstände der in § 33 bezeichneten Art 
in diejeuige Klasse einzustellen sind, der das Gebäude angehört, in 
welchem sich die Gegenstände befinden. 
8 40. 
Die allgemeinen Neuschätzungen (§ 27) geschehen unter der 
Leitung eines vom Staatsministerium zu bestellenden Bauverständigen 
(Schätzungskommissars) durch zwei verpflichtete Baugewerken. 
Zwei solcher Baugewerken bewirken auch auf Anordnung und unter 
der Aufsicht des Rechnungsamts die besonderen Schätzungen (8 31). 
Die Wahl und Verpflichtung der Baugewerken wird vom Rech- 
nungsamt unter Genehmigung des Staatsministeriums vollzogen.
	        
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