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8 50.
Die rechtzeitig beantragte oder amtlich angeordnete anderweite Schätzung Verfahren bei ander—
wird durch einen vom Staatsministerium zu beauftragenden technischen Be- weiter Schatuns.
amten ausgeführt, der die mit der ersten Schätzung beauftragt gewesenen
Sachverständigen, soweit tunlich, zu hören hat.
§ 51.
Das Ergebnis der anderweiten Schätzung ist dem Versicherten be-
kannt zu machen und für die Versicherung maßgebend.
s52.
Was in den §§ 40 bis 51 über Wertschätzung bestimmt ist, gilt Varschriften für die
siungemäß, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, auch von der Klassen- Klasseneinstellung.
einstellung.
8 B3.
Im Falle der Versicherung eines Neubaues oder eines Vergrößerungs= Wert unvollendeter
baues vor der Vollendung kann der Gebäudeeigentümer verlangen, daß 6e ebäude.
die Versicherung nicht auf Grund einer Schätzung nach 88 40 bis 51,
sondern auf Grund eigener Angabe des künftigen Gebäudewertes erfolge.
Die Prüfung der Wertangabe bleibt dem Rechnungsamte vorbehalten.
54.
Das Staatsministerium ist berechtigt, für Gebäude, in welchen durch Sicherbeitsvorschriften.
elementare Kraft bewegte Triebwerke benutzt werden, und für Gebäude,
die wegen des in ihnen betriebenen Gewerbes einer außergewöhnlichen
Feuersgefahr unterliegen, die Begutachtung durch einen technischen Be-
amten oder einen anderen Sachverständigen anzuordnen und dem Ver-
sicherten die Beachtung von Sicherheitsvorschriften aufzuerlegen.
Die Verletzung solcher Vorschriften kann mit einer Ordnungsstrafe
bis zum Betrage von Fünfzig Mark belegt werden. Ist die Ver-
letzung auf den Eintritt des Schadenfalls und den Umfang der Schaden-
vergütung von Einfluß gewesen, so ist eine Ordnungsstrafe bis zum Be-
trage von Fünfhundert Mark, jedoch höchstens bis zum Betrage der
Vergütung zulässig. Die Ordnungsstrafen werden vom Staatsministerium
verfügt.
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