Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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55. 
wUGictigkeitseinteit. der Die Versicherung tritt, vorbehaltlich der Bestimmungen in §§ 14, 56 
" sofort in Kraft, nachdem das Ergebnis der Schätzung und Klasseneinstellung 
anerkannt oder für anerkannt zu achten oder durch anderweite Schätzung 
berichtigt ist. 
Ist ein neu errichtetes Gebäude oder ein Vergrößerungsbau bei dem 
Rechnungsamte zur Versicherung angemeldet worden, so beginnt die Ver- 
sicherung mit dem Zeitpunkte der Anmeldung. 
8 66. 
Hinsichtlich der Gebäude, die einer erhöhten Feuersgefahr unterliegen 
(87, c), tritt die Versichernng mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem 
das Ergebnis der Schätzung und Klasseneinstellung anerkannt oder für 
anerkannt zu achten und die Entschließung über einzuhaltende Sicher— 
heitsvorschriften dem Gebäudeeigentümer schriftlich oder zu Protokoll er- 
öffnet ist. 
8 57. 
Versicherungskataster. Nach Beendigung jeder allgemeinen Schätzung und Klasseneinstellung 
der Gebände eines Gemeindebezirks, sowie des hieran sich anschließenden 
weiteren Verfahrens ist über die versicherten Gebäude ein Versicherungs- 
kataster in zwei gleichlautenden Ausfertigungen aufzustellen, von welchen 
die eine bei dem Rechnungsamte, die andere bei dem Staatsministerium 
fortzuführen ist. 
8 68. 
Versicherungsschein. Über jede in das Versicherungskataster eingetragene Hofreite wird 
ein Versicherungsschein bei dem Staatsministerium ausgefertigt und dem 
Versicherten ausgehändigt. 
Das Gleiche geschieht nach jeder Versicherungsveränderung. 
III. Feststellung und Vergütung der Schäden. 
8 59. 
Awzeige des Shaden- Der Versicherte ist verpflichtet, jeden Schaden, der durch Brand, 
sahs purch eu Ber— Explosion oder Blitzschlag an dem versicherten Gebände sich ereignet,
	        
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