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55.
wUGictigkeitseinteit. der Die Versicherung tritt, vorbehaltlich der Bestimmungen in §§ 14, 56
" sofort in Kraft, nachdem das Ergebnis der Schätzung und Klasseneinstellung
anerkannt oder für anerkannt zu achten oder durch anderweite Schätzung
berichtigt ist.
Ist ein neu errichtetes Gebäude oder ein Vergrößerungsbau bei dem
Rechnungsamte zur Versicherung angemeldet worden, so beginnt die Ver-
sicherung mit dem Zeitpunkte der Anmeldung.
8 66.
Hinsichtlich der Gebäude, die einer erhöhten Feuersgefahr unterliegen
(87, c), tritt die Versichernng mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem
das Ergebnis der Schätzung und Klasseneinstellung anerkannt oder für
anerkannt zu achten und die Entschließung über einzuhaltende Sicher—
heitsvorschriften dem Gebäudeeigentümer schriftlich oder zu Protokoll er-
öffnet ist.
8 57.
Versicherungskataster. Nach Beendigung jeder allgemeinen Schätzung und Klasseneinstellung
der Gebände eines Gemeindebezirks, sowie des hieran sich anschließenden
weiteren Verfahrens ist über die versicherten Gebäude ein Versicherungs-
kataster in zwei gleichlautenden Ausfertigungen aufzustellen, von welchen
die eine bei dem Rechnungsamte, die andere bei dem Staatsministerium
fortzuführen ist.
8 68.
Versicherungsschein. Über jede in das Versicherungskataster eingetragene Hofreite wird
ein Versicherungsschein bei dem Staatsministerium ausgefertigt und dem
Versicherten ausgehändigt.
Das Gleiche geschieht nach jeder Versicherungsveränderung.
III. Feststellung und Vergütung der Schäden.
8 59.
Awzeige des Shaden- Der Versicherte ist verpflichtet, jeden Schaden, der durch Brand,
sahs purch eu Ber— Explosion oder Blitzschlag an dem versicherten Gebände sich ereignet,