Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Zustimmung des Versicherten abgesehen werden kann, zuzuziehen und 
dessen Ausspruch der Schätzung zu Grunde zu legen. 
8 63. 
dedt fäumen ber Schs- Der Eigentümer eines beschädigten Gebäudes ist verpflichtet, für die 
zur Feststellung und Schätzung des Schadens erforderliche Beseitigung von 
Trümmern und Brandschutt auf Anforderung der Sachverständigen zu 
sorgen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von der Anstalt zu er- 
statten. 
8 64. 
Verbt der Vornahme Der Versicherte darf ohne Erlaubnis des Rechnungsamts vor An- 
schädigten Gebäude. erkennung des Ergebnisses der Schätzung weder beschädigte Gebäudeteile 
abtragen, noch Baumaterialien, die durch eine Zerstörung oder Abtragung 
gewonnen sind, fortschaffen. 
Die Dauer dieses Verbotes kann vom Rechnungsamt im Falle des 
§ 75 auf die Zeit bis zur Eröffnung über die anderweite Feststellung 
der Vergütung verlängert werden. 
Hat der Versicherte dem Verbote zuwidergehandelt, so ist die Ver- 
gütung um den Betrag zu mindern, um welchen durch die verbotswidrige 
Handlung der Schaden erhöht erscheint. 
8 65. 
Voll und Teilschäden. Bei der Schätzung ist festzustellen, ob das Gebäude oder der geson- 
dert versicherte Gegenstand völlig oder nur zum Teil zerstört worden ist, 
und letzterenfalls, ob der übrig gebliebene Teil seinem baulichen Zu- 
stande nach zur Wiederherstellung in den vorigen Stand benutzt werden 
kann. 
8 66. 
Vollschaden liegt nur dann vor, wenn das Gebäude in allen Teilen, 
die Gegenstand der Versicherung sind, zerstört oder so beschädigt ist, daß 
die übrig gebliebenen Teile eingelegt werden müssen. 
8 67. 
Vergütung für Voll- Vollschäden sind mit der ganzen Versicherungssumme zu vergüten. 
schaden. Jedoch ist der Wert loser oder bei der notwendigen Einlegung einzelner
	        
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