Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8 84. 
Wer vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit einen Schadenfall Verlust des anstruchs 
herbeiführt, verliert jeden Anspruch auf Vergütung gegen die Anstalt. gufahergitung, Ersenz 
Inwieweit er der Anstalt außerdem für den durch den Schaden ver-bers. 
ursachten Aufwand nebst Zinsen haftet, ist nach allgemeinen Rechts- 
grundsätzen zu beurteilen. 
§ 85. 
Alle Rechte und Ansprüche des Versicherten an Dritte auf Ersatz übergaug von Ersatz= 
des Schadens gehen mit ihrer Entstehung kraft Gesetzes bis zur Höhe wuosbrüchen auf die Au- 
der Vergütung auf die Anstalt über. Nichtet sich der Anspruch des Ver- 
sicherten gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familien- 
angehörigen, so ist der Ubergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch 
über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat. 
IV. Rechte der Hypothekengläubiger. 
Abtretung der Forderung auf die Vergütung. 
8 86. 
Ist das Grundstück, auf welchem das versicherte Gebäude steht, mit Haftung für Hypotheken. 
einer Hypothek belastet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung 
des Versicherten gegen die Anstalt. 
Die Haftung der Forderung gegen die Anstalt erlischt, wenn das 
versicherte Gebäude wiederhergestellt oder Ersatz dafür beschafft ist. 
8 87. 
Die Forderung auf die Vergütung kann vor der Wiederherstellung übertragung der For- 
des Gebäudes nur an den Erwerber des Grundstücks oder an solche Hrus auf die Verg- 
Gläubiger des Versicherten übertragen werden, die Arbeiten oder Liefe- 
rungen zur Wiederherstellung des Gebäudes übernommen oder bewirkt 
haben. Eine Ubertragung an Gläubiger, die bare Vorschüsse zur Wieder- 
herstellung gegeben haben, ist wirksam, wenn die Verwendung der Vor- 
schüsse zur Wiederherstellung erfolgt. 
1909 38
	        
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