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Benachrichtigung des
Hypothekengläubigers
8 88.
Die Zahlung der Vergütung kann mit Wirkung gegen den Hypo-
vor Leistung der Verg#= thekenglänbiger nur insoweit erfolgen, als die Sicherung der Verwendung
tung.
Verfahren bei Aus-
schluß und Freilassung.
Befriedigung des Hy-
pothekenglänbigers aus
der Vergütung.
zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes (§ 78) nachgewiesen ist.
Eine Zahlung, die ohne solchen Nachweis geleistet wird (vgl. §§ 80, 81),
ist dem Hypothekengläubiger gegenüber nur wirksam, wenn ihm das Rech-
nungsamt oder der Versicherte angezeigt hat, daß ohne Sicherung Zah-
lung geleistet werden soll, und seit dem Empfange der Anzeige ein Monat
verstrichen ist. Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablaufe der Frist
dem Rechnungsamte gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige
darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat
von dem Zeitpunkt an gerechnet, in welchem die Vergütung fällig wird.
Die Vergütung ist im Sinne dieser Bestimmung einen Monat nach dem
Eingange der Schadenanzeige bei dem Rechnungsamte fällig.
8 89.
Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Rechnungsamt
angemeldet, so wirkt eine an den Versicherten gerichtete Ausschlußver—
fügung (§§ 4 bis 6, 11) oder die Freilassung (88 7 bis 9, 12) gegen—
über dem Hypothekengläubiger erst mit dem Ablauf eines Monats, nach-
dem die Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder, sofern diese noch
nicht eingetreten war, der Zeitpunkt der Beendigung dem Hypotheken-
gläubiger durch das Rechnungsamt mitgeteilt worden oder in anderer
Weise zu seiner Kenntnis gelangt ist.
Hat der Hypothekengläubiger seine Wohnung geändert, die Anderung
aber dem Rechnungsamte nicht mitgeteilt, so genügt für eine Mitteilung
der in Abs. 1 bezeichneten Art die Absendung eines eingeschriebenen Briefes
nach der letzten dem Rechnungsamte bekannten Wohnung. Die Mit-
teilung wird in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ohne die Woh-
nungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Hypothekengläubiger
zugegangen sein würde.
8 90.
Ist die Anstalt wegen des Verhaltens des Versicherten von der
Verpflichtung zur Leistung frei, so bleibt gleichwohl ihre Verpflichtung