Die Beitragseinheit für Gebäude der Klasse V wird von dem
Staatsministerium in der Weise bestimmt, daß die Beitragseinheit der
Klasse, die der Bauart des Gebäudes entspricht, nach dem Grade der
Feuergefährlichkeit erhöht wird, die sich aus dessen Benutzung und Ein—
richtung ergibt.
8 99.
Ausnahmsweise sind die Beiträge
1. für Gebäude, die mindestens 25 Meter von jedem anderen Gebände
entfernt liegen, nach abgeminderten Einheiten, und zwar
in der Klasse I mit 7 Pfennig,
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2. für Kirchen und Kapellen nebst zugehörigen Türmen, in welchen
weitere heizbare Wohnräume als die Türmerwohnung nicht ent-
halten sind, ohne Rücksicht auf Bauart und Lage nach der Bei-
tragseinheit für die Klasse II, jedoch nur zu einem Viertel,
zu entrichten.
Hinsichtlich der Mindestentfernung von 25 Meter gelten die Gebäude
einer Hofreite, soweit sie den Beitragsklassen I, II oder III angehören
und durch vorschriftsmäßige Brandmauern von den Gebäuden einer ab-
weichenden Klasse geschieden sind, als ein Ganzes gegenüber anderen Gebäuden.
§ 100.
In Orten mit Hochdruckwasserleitung, der Hydranten in aus-
reichender Anzahl und mit ausreichender Druckhöhe angeschlossen sind,
tritt für Gebäude aller Beitragsklassen mit Ausschluß der Kirchen und
Kapellen eine Ermäßigung der Beiträge ein, wenn das Gebäude in
seiner ganzen Ausdehnung im Wirkungsbereiche der Wasserleitung gelegen
ist. Die Ermäßigung beträgt für jede Beitragseinheit (8§§ 98 und 99
Nr. 1) 2 Pfennig von je 100 Mark Versicherungsumme.
Für Gebäude, die bei der Landesanstalt schon versichert sind,
wird die Beitragsermäßigung nur auf Antrag gewährt. Die Ermäßigung
tritt nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in welchem die Prüfung der
Wasserleitung erfolgt ist.
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