Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

224 
Beginn der Beitrags- 
pflicht für den Versicher- 
ten. 
Mit Ausnahme der der Gemeinde zur Last fallenden Aufwände für 
Mitwirkung der Feuerwehr sind die Kosten der Prüfung von der Anstalt 
zu tragen. Das Gleiche gilt, wenn vom Staatsministerium eine Wieder- 
holung der Prüfung angeordnet wird. 
8 101. 
Alle Gebäude einer Hofreite, die in unmittelbarem Zusammenhange 
miteinander stehen oder weniger als fünf Meter voneinander entfernt 
sind, sind in diejenige Beitragsklasse einzustellen, der das feuergefähr— 
lichste unter ihnen angehört, wenn nicht die Gebäude mit harter Dachung 
versehen und von den feuergefährlicheren durch eine vorschriftsmäßige 
Brandmauer geschieden sind. Das Staatsministerium ist befugt, eine 
Ausnahme zu gestatten, wenn das feuergefährlichste Gebäude nach Wert 
und Umfang im Verhältnisse zu den übrigen Gebäuden von untergeord— 
neter Bedeutung ist oder nach Lage und Bauart der Gebäude die Gefahr 
wesentlich gemindert erscheint. 
Stehen neben einem versicherten Gebäude innerhalb der Entfernung 
von fünf Meter Gebäude derselben Hofreite, die auf Grund der § 4, d, 
e, k oder des § 7 bei der Landesanstalt nicht versichert sind, so ist das 
seiner Bauart und seiner Benutzung nach feuergefährlichste Gebände für 
die Klassenbestimmung maßgebend, sofern nicht das versicherte Gebäude 
mit harter Dachung versehen und durch eine vorschriftsmäßige Brand- 
mauer abgeschieden ist. 
Die Gebäude mehrerer aneinander grenzender Hofreiten sind, wenn 
der Eigentümer oder Miteigentümer der einen Hofreite zugleich Eigen- 
tümer oder Miteigentümer der andern Hofreite ist, den Gebäuden nur 
einer Hofreite gleich zu achten. 
8 102. 
Die Versicherungsbeiträge werden vom Staatsministerium für be— 
stimmte Fälligkeitstage durch Bekanntmachung im Regierungsblatt aus- 
geschrieben. 
Der volle ordentliche Jahresbeitrag ist für jede am 31. März in 
Kraft befindliche Versicherung zu entrichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.