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Beginn der Beitrags-
pflicht für den Versicher-
ten.
Mit Ausnahme der der Gemeinde zur Last fallenden Aufwände für
Mitwirkung der Feuerwehr sind die Kosten der Prüfung von der Anstalt
zu tragen. Das Gleiche gilt, wenn vom Staatsministerium eine Wieder-
holung der Prüfung angeordnet wird.
8 101.
Alle Gebäude einer Hofreite, die in unmittelbarem Zusammenhange
miteinander stehen oder weniger als fünf Meter voneinander entfernt
sind, sind in diejenige Beitragsklasse einzustellen, der das feuergefähr—
lichste unter ihnen angehört, wenn nicht die Gebäude mit harter Dachung
versehen und von den feuergefährlicheren durch eine vorschriftsmäßige
Brandmauer geschieden sind. Das Staatsministerium ist befugt, eine
Ausnahme zu gestatten, wenn das feuergefährlichste Gebäude nach Wert
und Umfang im Verhältnisse zu den übrigen Gebäuden von untergeord—
neter Bedeutung ist oder nach Lage und Bauart der Gebäude die Gefahr
wesentlich gemindert erscheint.
Stehen neben einem versicherten Gebäude innerhalb der Entfernung
von fünf Meter Gebäude derselben Hofreite, die auf Grund der § 4, d,
e, k oder des § 7 bei der Landesanstalt nicht versichert sind, so ist das
seiner Bauart und seiner Benutzung nach feuergefährlichste Gebände für
die Klassenbestimmung maßgebend, sofern nicht das versicherte Gebäude
mit harter Dachung versehen und durch eine vorschriftsmäßige Brand-
mauer abgeschieden ist.
Die Gebäude mehrerer aneinander grenzender Hofreiten sind, wenn
der Eigentümer oder Miteigentümer der einen Hofreite zugleich Eigen-
tümer oder Miteigentümer der andern Hofreite ist, den Gebäuden nur
einer Hofreite gleich zu achten.
8 102.
Die Versicherungsbeiträge werden vom Staatsministerium für be—
stimmte Fälligkeitstage durch Bekanntmachung im Regierungsblatt aus-
geschrieben.
Der volle ordentliche Jahresbeitrag ist für jede am 31. März in
Kraft befindliche Versicherung zu entrichten.