Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8 103. 
Wenn in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 
1. die Versicherung eines Neubanes oder Vergrößerungsbaues, 
2. die Erhöhung der Versicherungssumme auf Grund einer Neuschätzung, 
3. die Aufnahme eines früher nicht versicherten Gebäudes oder 
Gebäudewertsteiles 
oder 
4. wegen eingetretener Veränderungen an einem versicherten Gebäude 
dessen fernere Zulassung gegen einen höheren Beitrag (§ 98 Abs. 2) 
in Kraft tritt, so ist eine Zahlung auf die ordentlichen und auf die 
etwaigen außerordentlichen Beiträge in der Weise zu leisten, daß für 
den laufenden und jeden noch übrigen Monat des Kalenderjahres ein 
Zehntel der Beiträge, und sofern es sich nur um einen Zuwachs handelt, 
ein Zehntel dieses Zuwachses berechnet und spätestens mit dem nächst- 
fälligen ordentlichen Beitrag erhoben wird. 
Die Erhebung unterbleibt, wenn die zu leistende Zahlung weniger 
als zwanzig Pfennig beträgt. 
8 104. 
Von den Versicherungssummen der ganz oder zum Teil durch einen Beiträge nach Eintritt 
Schadenfall zerstörten Gebände sind, mit Ansnahme der in § 80 eines Schadens. 
bezeichneten Fälle, die Versicherungsbeiträge unverändert und solange 
fortzuentrichten, bis nach erfolgtem Wiederaufban oder Neuban die Ver- 
sicherung anderweit geregelt ist. 
Der Versicherungsbeitrag ist auf Antrag des Versicherten in Abfall 
zu bringen, wenn seit dem Tage des Schadenfalls mindestens sechs 
Monate verflossen sind, ohne daß ein Ersatzbau begonnen worden ist. 
§ 105. 
Versicherungsbeiträge werden nicht weiter erhoben für ein abgebrochenes Wegfanr von Beiträgen. 
Gebände, an dessen Stelle ein neues Gebänude nicht errichtet worden ist 
oder nicht errichtet werden soll, wenn der Eigentümer Anzeige darüber 
bei dem Rechnungsamte gemacht hat.
	        
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