Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

8 110. 
Ist der mit einer ganzen Einheit erhobene ordentliche Beitrag unter tra 
Hinzurechnung desjenigen Betrags, um welchen die Rücklage zwei Ein— 
tansendteile der Versicherungssumme übersteigt, zur Deckung des laufenden 
Bedarfs der Anstalt nicht ausreichend, so ist wegen Erhebung außer- 
ordentlicher Beiträge die Beschlußfassung des Landtags herbeizu- 
führen. 
8 1II. 
Bei Bestimmung der Beitragshöhe (88 108 bis 110) ist die 
Gesamtversicherungssumme am Fälligkeitstage des letzten ordentlichen 
Beitrags und der neueste Stand der Rücklage maßgebend. Von der 
Versicherungssumme ist der durch Rückversicherung gedeckte Teil in Abzug 
zu bringen. 
Versicherungssumme und Rücklage sind auf den nächst höheren 
durch tausend ohne Bruch teilbaren Markbetrag abzurunden. 
112. 
Sofern die Versicherungsbeiträge nebst der Rücklage zur Befriedigung 
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Austerordentliche Bei- 
Bestimmung der Bei- 
gshöhe. 
Auleihen und deren 
der Ansprüche an die Anstalt nicht ausreichen, ist eine verzinsliche Anleihe ilgung. 
aufzunehmen und bis zu deren Tilgung mit der Ausschreibung von 
Beiträgen nach Maßgabe der §§ 108 und 110 fortzufahren. 
VI. Rückversicherung. 
* 113. 
Die Gesamtversicherungssumme der Gebände in Orten von mehr 
als zehntansend Einwohnern kann ebenso wie die Versicherungssumme 
einzelner besonders gefährdeter Gebände anderer Orte bis zur Hälfte des 
Betrags bei anderen Versicherungsanstalten rückversichert werden. 
1909 
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