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§ 3.
Zu § 4, a, b und § 7, c des Gesetzes.
Die Gebäude, die wegen Benutzung zu einem Gewerbebetrieb einer außer-
gewöhnlichen Feuersgefahr unterliegen, sind in dem unter M anliegenden Ver-
zeichnisse genannt. Das Verzeichnis dient zugleich als Tarif für die Bemessung
der Beitragserhöhungen nach § 98 Abs. 2 des Gesetzes. Siehe weiter § 51.
Das Staatsministerium entscheidet über die Einordnung der Gebände unter
die Tarifnummern auf Grund technischer Begutachtung.
Es bleibt vorbehalten, das Verzeichnis allgemein oder für einzelne Fälle zu
erweitern oder zu beschränken oder hinsichtlich der Beitragserhöhungen (Zuschläge)
abzuändern.
8 4.
Zu § 4, c des Gesetzes.
Die Gemeindevorstände haben bei jedem polizeilichen Verbote der Benutzung
eines Gebändes (§ 11 des Gesetzes vom 11. Mai 1869, Reg.-Bl. S. 213) als-
bald dem Rechnungsamte schriftliche Mitteilung zu machen.
5.
Zu § 4, f des Gesetzes.
Als isoliert stehend sind solche Gebände anzusehen, die von den nächstgelegenen
Gebäuden des Orts weiter als 113 Meter entfernt und, wenn ein behördlich ge-
nehmigter Ortsbebauungsplan besteht, außerhalb des letzteren gelegen sind (§ 11
der Verordnung vom 7. Juli 1881, baupolizeiliche Vorschriften betreffend, Reg.-Bl.
von 1881 S. 100).
Zu den auszuschließenden Gebäuden gehören auch bewegliche Eisenbahn= pp.6
Wachthäuser, sowie nur vorübergehend auf einer Stelle stehende Vorratsschuppen,
Baracken, Markt= und Schaubuden, Arbeiterhütten und Materialbuden auf Bau-
plätzen.
86.
Zu 8 4, g des Gesetzes.
Triebwerke, Maschinen und Geräte sind von der Versicherung bei der
Landesanstalt ausgeschlossen, gleichviel, ob sie zu gewerblichen oder zu landwirt—
schaftlichen Zwecken oder zum Hausgebrauche dienen. Namentlich gilt dies auch