Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

240 
Wird gelegentlich einer solchen Neuschätzung auf Grund der §§ 7 bis 9 des 
Gesetzes eine Freilassung beantragt, so ist nach §§ 9, 50 zu verfahren, die Neu- 
schätzung des Gebäudes aber bis zur Entscheidung auf den Antrag zu unterlassen. 
Wird die Schätzung wegen Zurückziehung des Antrags später besonders ausgeführt, 
so geschieht dies auf Kosten des Antragstellers (§ 123, a des Gesetzes). 
Abgebrannte oder niedergelegte Gebäude, die noch nicht wieder aufgebaut und 
deshalb noch nicht von neuem geschätzt sind, werden bei der allgemeinen Neuschätzung, 
soweit nicht auf Grund der Vorschriften in §§ 104 Abs. 2, 105 des Gesetzes die 
Beitragsleistung des Versicherten aufgehört hat, nach Maßgabe der bisherigen 
Schätzungswerte, Versicherungssummen und Beitragsklassen in den Schätzungs- 
nachweis und das Kataster eingetragen. Siehe weiter §8 57, 58. 
Auf Antrag des Rechnungsamts, des Schätzungskommissars oder der sonstigen 
Sachverständigen hat der Gemeindevorstand über die Personen der Eigentümer und 
die zu jeder Hofreite gehörigen Gebäude etwa erforderliche Auskunft zu erteilen. 
8 16. 
Zu § 28 des Gesetzes. 
Beantragte Neuschätzungen sind alsbald auszuführen, wenn nicht von dem 
Antragsteller verlangt wird, daß die Erledigung des Antrags erst bei Gelegenheit 
der im nächsten Herbst aus Anlaß der Veränderungsanzeige des Gemeindevorstands 
(§ 29 des Gesetzes) vorzunehmenden Schätzungen erfolgen soll. 
8 17. 
Zu § 29 des Gesetzes. 
Die Jahresverzeichnisse der Gemeindevorstände sind nach dem unter B an- 
— liegenden Muster anzufertigen und bei dem Rechnungsamte vor Mitte des Monats 
Oktober einzureichen. 
In gleicher Frist ist statt des Verzeichnisses ein Ausfallschein einzureichen, 
wenn Veränderungen der in § 29 des Gesetzes bezeichneten Art im Gemeindebezirke 
nicht vorgekommen sind. 
Im Bau befindliche Gebäude, deren Vollendung (§ 13) noch im laufenden 
Jahre bevorsteht, sind im Verzeichnisse mit erläuternder Bemerkung anzugeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.