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8 20.
Zu § 31 des Gesetzes.
Die Schätzung und Klasseneinstellung hat nach örtlicher genaner Besichtigung,
Vermessung und Untersuchung der Gebände zu erfolgen. Zu diesem Zwecke sind
die Sachverständigen berechtigt, den Eintritt in die einzelnen Räume der Gebäude
zu verlangen.
Dem Gebändeeigentümer ist überlassen, den Sachvperständigen die schriftlichen
Nachweise über die Bankosten vorzulegen.
8 21.
Zu § 32 des Gesetzes.
Gegenstände, die mit dem Gebände fest verbunden sind und nicht zu den
nach § 4, g, h des Gesetzes auszuschließenden gehören, sind mit dem Gebänude
zu schätzen, also namentlich Zimmeröfen, Kochherde, Anlagen für Zentralheizung,
aufgeklebte oder sonst befestigte Wandtapeten und Fußbodenbeläge, äußere Gebäude-
teile, als: Blitzableiter, Dachrinnen, Abfallrohre, Fensterläden, Fenstergitter, frei-
stehende Gänge und Laufbrücken, Eingangs= und andere Vorbauten usw. sowie in
das Gebäude eingefügte elektrische Schwachstromanlagen (mit Ausnahme der von
der Postverwaltung hergestellten Fernsprechanlagen), ferner Gas-, Wasser= und Dampf-
heizungsröhren mit zugehörigen Verschlußhähnen, nicht aber die zugehörigen, von
der Versicherung bei der Landesanstalt auszuschließenden Meßvorrichtungen und die
ebenfalls auszuschließenden Leitungsröhren von Betriebsmaschinen und von gewerb-
lichen Trockenanlagen.
Die Leitungsröhren von Betriebsmaschinen und Trockenanlagen bleiben auch
dann ausgeschlossen, wenn sie zugleich als Heizungsröhren dienen.
Hof= und Gartenumfriedigungen nebst Türen und Toren sind nicht mit ab-
zuschätzen.
8 22.
Zu 8 33 des Gesetzes.
Für Kirchen= und Schulbänke gilt die Vorschrift in § 33 des Gesetzes inso-
weit, als sie zusammen im einzelnen Gebäude einen Wert von 100 Mark erreichen.
Werden Lagerfache (Regale) wegen der Art ihrer Befestigung zum Gebäude
gerechnet, so ist ihr Wert, wenn er 100 Mark erreicht, ebenfalls besonders zu
schätzen.