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Der Schätzungsgewerke darf nicht an der Schätzung solcher Gebäude teil—
nehmen, die ihm selbst oder einem seiner Familien= (Hausstands-) Angehörigen
eigentümlich zustehen. Siehe weiter § 37.
8 30.
Zu § 46 des Gesetzes.
Das Rechnungsamt kann rücksichtlich solcher Gebände, die nicht am Orte des
Rechnungsamtssitzes gelegen sind, den Gemeindevorstand um Entgegennahme der
Erklärung des Gebändeeigentümers ersuchen.
Vom Gemeindevorstand ist die Erklärung des Gebäudeeigentümers unter An-
gabe von Ort und Tag als von ihm eigenhändig vollzogen zu beglaubigen.
Bei der allgemeinen Neuschätzung ist vom Rechnungsamt im Gemeindebezirk
ein Eröffnungstermin für alle ortsangehörigen Gebäudeeigentümer abzuhalten, zu
welchem die letzteren in ortsüblicher Weise vorzuladen sind. Wer in diesem
Termin ausbleibt, ist zur Erklärung schriftlich aufzufordern.
831.
Zu §§ 49, 52 des Gesetzes.
Der Antrag auf anderweite Klassenfeststellung ist durch Anführung der
tatsächlichen Umstände zu begründen, welche die erste Klasseneinstellung als unzu-
treffend erweisen.
8 32.
Zu § 53 des Gesetzes.
Wenn ein unvollendetes Gebäude auf Grund eigener Angabe des Versicherten
nach künftigem Werte versichert ist, muß dieser Umstand mit deutlich hervortretender
Schrift in dem Versicherungsschein ersichtlich gemacht werden.
8 33.
Zu § 54 des Gesetzes.
Die Sicherheitsvorschriften werden dem Versicherten entweder in Abdruck gegen
Empfangsbescheinigung behändigt oder besonders zu Protokoll eröffuet.
Siehe weiter § 61.
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