Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Der Schätzungsgewerke darf nicht an der Schätzung solcher Gebäude teil— 
nehmen, die ihm selbst oder einem seiner Familien= (Hausstands-) Angehörigen 
eigentümlich zustehen. Siehe weiter § 37. 
8 30. 
Zu § 46 des Gesetzes. 
Das Rechnungsamt kann rücksichtlich solcher Gebände, die nicht am Orte des 
Rechnungsamtssitzes gelegen sind, den Gemeindevorstand um Entgegennahme der 
Erklärung des Gebändeeigentümers ersuchen. 
Vom Gemeindevorstand ist die Erklärung des Gebäudeeigentümers unter An- 
gabe von Ort und Tag als von ihm eigenhändig vollzogen zu beglaubigen. 
Bei der allgemeinen Neuschätzung ist vom Rechnungsamt im Gemeindebezirk 
ein Eröffnungstermin für alle ortsangehörigen Gebäudeeigentümer abzuhalten, zu 
welchem die letzteren in ortsüblicher Weise vorzuladen sind. Wer in diesem 
Termin ausbleibt, ist zur Erklärung schriftlich aufzufordern. 
831. 
Zu §§ 49, 52 des Gesetzes. 
Der Antrag auf anderweite Klassenfeststellung ist durch Anführung der 
tatsächlichen Umstände zu begründen, welche die erste Klasseneinstellung als unzu- 
treffend erweisen. 
8 32. 
Zu § 53 des Gesetzes. 
Wenn ein unvollendetes Gebäude auf Grund eigener Angabe des Versicherten 
nach künftigem Werte versichert ist, muß dieser Umstand mit deutlich hervortretender 
Schrift in dem Versicherungsschein ersichtlich gemacht werden. 
8 33. 
Zu § 54 des Gesetzes. 
Die Sicherheitsvorschriften werden dem Versicherten entweder in Abdruck gegen 
Empfangsbescheinigung behändigt oder besonders zu Protokoll eröffuet. 
Siehe weiter § 61. 
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