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die Zustellungsurkunde nicht vorgelegt, oder wird vom Gläubiger der Auszahlung
der Vergütung fristzeitig (§ 88 des Gesetzes) widersprochen, so hat das Rechnungs-
amt dem Versicherten schriftlich zu eröffnen, daß bis zur Beseitigung des Hinder-
nisses eine Zahlung nicht werde geleistet werden. Ist der Schaden sowohl vom
Versicherten als vom Gemeindevorstande bei dem Rechnungsamt angezeigt worden,
so ist die nach § 88 Abs 2 Satz 4 des Gesetzes zu bestimmende Frist von dem
Tag an zu rechnen, an welchem die erste Anzeige eingegangen ist.
8 47.
Zu 8§ 81 des Gesetzes.
Die Genehmigung von Gesuchen der in § 81 des Gesetzes bezeichneten Art
darf nur mit Vorbehalt der den Hypothekengläubigern zustehenden Rechte erfolgen.
(Vergl. § 46).
8 48.
Zu § 84 des Gesetzes.
Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, unaufgefordert dem Rechnungsamt,
in dessen Bezirk ein Schadenfall vorgekommen ist, von dem Ausgange der deshalb
eingeleiteten Untersuchung Kenntnis zu geben, und sobald die strafrechtliche Unter-
suchung einen dringenden Verdacht gegen eine bestimmte Person ergibt, vorläufige
Mitteilungen zu machen und dabei anzugeben, was über die Vermögensverhältnisse
des Angeschuldigten aktlich bekannt ist.
8 49.
Zu § 87 des Gesetzes.
Ist eine Forderung auf Schadenvergütung übertragen worden, so kann die
Zahlung erst verlangt werden, wenn die Bedingungen, unter denen die Auszahlung
an den Versicherten zulässig sein würde, erfüllt worden sind.
50.
Zu § 89 des Gesetzes.
Das Rechnungsamt hat für jeden Ort seines Bezirks über die bei ihm an-
gemeldeten Hypotheken und den Hypotheken nach § 92 des Gesetzes gleichstehenden
Rechte, ein Verzeichnis nach dem anliegenden Muster K zu führen. Das Ver- 4.
zeichnis besteht aus einzelnen, nicht miteinander verbundenen Blättern. Für jede
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