Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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die Zustellungsurkunde nicht vorgelegt, oder wird vom Gläubiger der Auszahlung 
der Vergütung fristzeitig (§ 88 des Gesetzes) widersprochen, so hat das Rechnungs- 
amt dem Versicherten schriftlich zu eröffnen, daß bis zur Beseitigung des Hinder- 
nisses eine Zahlung nicht werde geleistet werden. Ist der Schaden sowohl vom 
Versicherten als vom Gemeindevorstande bei dem Rechnungsamt angezeigt worden, 
so ist die nach § 88 Abs 2 Satz 4 des Gesetzes zu bestimmende Frist von dem 
Tag an zu rechnen, an welchem die erste Anzeige eingegangen ist. 
8 47. 
Zu 8§ 81 des Gesetzes. 
Die Genehmigung von Gesuchen der in § 81 des Gesetzes bezeichneten Art 
darf nur mit Vorbehalt der den Hypothekengläubigern zustehenden Rechte erfolgen. 
(Vergl. § 46). 
8 48. 
Zu § 84 des Gesetzes. 
Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, unaufgefordert dem Rechnungsamt, 
in dessen Bezirk ein Schadenfall vorgekommen ist, von dem Ausgange der deshalb 
eingeleiteten Untersuchung Kenntnis zu geben, und sobald die strafrechtliche Unter- 
suchung einen dringenden Verdacht gegen eine bestimmte Person ergibt, vorläufige 
Mitteilungen zu machen und dabei anzugeben, was über die Vermögensverhältnisse 
des Angeschuldigten aktlich bekannt ist. 
8 49. 
Zu § 87 des Gesetzes. 
Ist eine Forderung auf Schadenvergütung übertragen worden, so kann die 
Zahlung erst verlangt werden, wenn die Bedingungen, unter denen die Auszahlung 
an den Versicherten zulässig sein würde, erfüllt worden sind. 
50. 
Zu § 89 des Gesetzes. 
Das Rechnungsamt hat für jeden Ort seines Bezirks über die bei ihm an- 
gemeldeten Hypotheken und den Hypotheken nach § 92 des Gesetzes gleichstehenden 
Rechte, ein Verzeichnis nach dem anliegenden Muster K zu führen. Das Ver- 4. 
zeichnis besteht aus einzelnen, nicht miteinander verbundenen Blättern. Für jede 
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