Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Übergangs= und Schlußbestimmungen. 
§ 60. 
Bis auf weiteres können, wenn nichts anderes angeordnet wird, zu Versiche- 
rungskatastern und Versicherungsscheinen die bisher vorgeschriebenen Drucknetze (vergl. 
Anlagen B und C der Ausführungsverordnung vom 24. Mai 1899) — soweit 
nötig unter Abänderung des Vordrucks — verwendet werden. 
8 6I1. 
Zu § 126 des Gesetzes. 
Für die Gebäude, die einer außergewöhnlichen Feuersgefahr unterliegen (8 70 
des Gesetzes), gelten die Bedingungen, die auf Grund des § 5, g des Gesetzes vom 
10. Mai 1899 für die Versicherung von Gebäuden der fünften Feuergefährlichkeits- 
klasse festgesetzt worden sind, bis auf weiteres als Sicherheitsvorschriften im Sinne 
des § 54 des Gesetzes. 
Soweit Gebäude, in denen durch elementare Kraft bewegte Triebwerke benutzt 
werden, einer außergewöhnlichen Feuersgefahr nicht unterliegen, bleiben die für solche 
Gebäude am 31. Dezember 1909 geltenden Vorsichtsbedingungen als Sicherheits- 
vorschriften in Kraft. Sie finden auf neuhinzutretende Gebäude Anwendung. 
Weimar, den 18. August 1909. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Hunnius i. V.
	        
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