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Anlage E.
Zu § 44 der Ausführungsverordnung.
Dollschaden an einem einzelnen Gebände.
Dem
in
ist wegen Brandes am für das vollständig zerstörte Gebäude
Nr. des Versichersicherkatasters,
„ des Fundbuchs von
eine Schadenvergütung von M zuerkannt worden. Der Versicherte hat an
Stelle dieses Gebäudes einen Neubau hergestellt, der nach Zweck und Wesen dem zerstörten
Gebäude entspricht und bis jetzt einen Kostenaufwand von
verursacht hat. Ausgaben für angeschaffte, aber mit dem Neubaue nicht fest verbundene
Materialien sind dabei nicht inbegriffen.
Die Herstellung ist ohne überschreitung der Grenzen des unter der genaunten
Fundbuchsnummer eingetragenen Grundstücks und unter Baachtung der baupolizei-
lichen Vorschriften erfolgt.
Daneben hat der pp. die an den Gebäuden (Buch-
stabe.) beschädigten Teile unter Beachtung der baupolizeilichen Vorschriften wieder
hergestellt und darauf einen Betrag von
M
verwendet.
. , am
Der Gemeindevorstand.
(Siegel.)
Für die Richtigkeit der angegebenen Bausummen
Der verpflichtete Schätzungsgewerke.
Die Bescheingung des Gewerken kommt in Wegfall, wenn die Bausumme dem Gemeinde-
vorstand anderweitig glaubhaft nachgewiesen ist.
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