Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Anlage F. 
Zu § 44 der Ausführungsverordnung. 
— 
Hollschaden an mehreren Gebäuden. 
  
Dem 
  
in 
ist wegen Brandes am für die Hofreite unter 
Nr. des Versicherungskatasters, 
„ des Fundbuchs von 
eine Schadenvergütung von M zuerkannt worden, und zwar 
für das vollständig zerstörte „Buchstabe . , mit A. 
Der Versicherte hat an Stelle d. .. zerstörten n-. 
Neubauten hergestellt, die nach Zweck und Wesen den zerstörten Gebäuden entsprechen und bis 
jetzt einen Kostenaufwand von 
  
  
  
  
verursacht haben, und zwar 
  
  
  
d........................................... einen Aufwand von , 
d 77 7 77 77 7 
d 
  
Ausgaben für angeschaffte, aber mit den Gebäuden noch nicht fest verbundene Materialien 
sind dabei nicht inbegriffen. 
Die Herstellung ist ohne überschreitung der Grenzen des unter der genannten 
Fundbuchsnummer eingetragenen Grundstücks und unter Beachtung der baupolizei- 
lichen Vorschriften erfolgt. 
  
  
  
  
Daneben hat der pp. die an den Gebäuden (Buch- 
stabe.) beschädigten Teile unter Beachtung der baupolizeilichen Vorschriften wieder' 
hergestellt und darauf einen Betrag von 
........................... . M 
verwendet. 
– , am 
(Siegel.) Der Gemeindevorstand. 
Für die Richtigkeit der angegebenen Bausummen. 
, am 
  
  
Der verpflichtete Schätzungsgewerke. 
Die Bescheinigung des Gewerken kommt in Wegfall, wenn die Bausummen dem Ge- 
meindevorstand anderweitig glaubhaft nachgewiesen sind,
	        
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