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A nlage M.
Zu 8§8 4 und 51 der Ausführungsverordnung.
DPerzeichnis
der Gebäude, die nach den Vorschriften in §§ 4, a, b, 7, c und 98 des Gesetzes
vom 3. März 1909 von der Versicherung bei der Brandversicherungsanstalt aus-
zuschließen oder mit erhöhten Beiträgen zu belegen sind.
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