Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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A nlage M. 
Zu 8§8 4 und 51 der Ausführungsverordnung. 
DPerzeichnis 
der Gebäude, die nach den Vorschriften in §§ 4, a, b, 7, c und 98 des Gesetzes 
vom 3. März 1909 von der Versicherung bei der Brandversicherungsanstalt aus- 
zuschließen oder mit erhöhten Beiträgen zu belegen sind. 
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