Porbemerkungen.
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1. Für Gebäude, in welchen die in diesem Verzeichnisse aufgeführten Gewerbe betrieben werden,
sind, falls nichts anderes bestimmt ist, nur dann Beitragszuschläge zu entrichten, wenn der
Betrieb den Umfang des gewöhnlichen Handwerksbetriebs übersteigt.
2. Für Gebäude, in welchen im Verzeichnisse nicht genannte Gewerbe betrieben werden, sind,
vorbehaltlich abweichender Festsetzung in Einzelfällen, die unter Nr. 52 genannten Zuschläge
zu erheben, wenn der Betrieb außergewöhnliche Feuersgefahr verursacht und nicht der Aus-
schluß zu erfolgen hat.
3. Maschinenbetrieb mittelst elektrischer Kraftanlagen oder mittelst Gas-, Petroleum-, Benzin-
und dergleichen Motoren wird dem Dampfbetriebe gleichgeachtet; es treten aber, vor-
behaltlich abweichender Feststellung in Einzelfällen, für Kleinbetriebe — mit Ausschluß von
Mühlen (s. Nr. 149 und 150) — folgende Erleichterungen ein:
a) Gebäude, in welchen Motoren von nicht mehr als vier Pferdestärken betrieben werden,
bleiben von Zuschlägen befreit.
b) Bei größerer, jedoch acht Pferdestärken nicht übersteigender Kraftleistung der Motoren
wird der tarifmäßige Zuschlag zur Hälfte erhoben.
Diese Erleichterungen werden für Dampfbetriebe in der Regel nicht zugestanden.
4. a) Werden Fabrikgebäude, gewerbliche Anlagen oder Mühlen zu gemischtem Betriebe
verwendet, so kommt die Beitragserhöhung für den höchsttarifsierten Betrieb in An-
rechnung.
b) Gemischte Anlagen mit Dampf-, Heißwasser-, erwärmter Luft-, Kanal= oder Ofen-
heizung sind stets nach der gefährlicheren Heizungsart zu tarifieren.