5
Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 27. Weimar. 22. September 1909.
Inhalt: Ministerialverordnung, betreffend Abänderung der Ausführungsverordnung vom 11. Mai 1894 zu dem
Gesetze über die Kosten in Gerichts= und Verwaltungssachen, vom 11. April 1894, Seite 295. —
Ministerialbekanntmachung, betreffend die Bedingungen für die ärztliche Behandlung, Wartung und
Verpflegung Kranker in der Großherzoglich Sächsischen Irrenheilanstalt und psychiatrischen Klinik in
Jena, vom 14. September 1909, Seite 296. — Ministerialbekanntmachung, betreffend Erteilung der
Befugnis an den Ingenieur Heinrich Meyer in Gotha zur Vornahme von Leseimmissmern für den Thü-
ringischen Verein für Dampfkesselbetrieb, Seite 301. — Ministerialbekanntmachung, betreffend Aufhebung
der Revierverwaltung zu Großebersdorf und Vereinigung des Großebersdorfer Forstes mit dem Aumaer
Forste sowie Abtrennung der zum Oberrevier des Aumaer Vorstes gehörigen Forstorte von diesem Forste
und Zuweisung an die Revierverwaltung zu Strößwitz, Seite 302. — Inhaltsverzeichnis aus dem
Reichs-Gesetzblatt, Seite 302.
Ministerialverordnung,
betreffend Abänderung der Ausführungsverordnung vom 11. Mai 1894
zu dem Gesetze über die Kosten in Gerichts= und Verwaltungssachen,
vom 11. April 1894.
[87] Auf Grund des § 154 des Gesetzes über die Kosten in Gerichts= und Ver-
waltungssachen vom 11. April 1894 wird § 6 Nr. 2 der Ausführungsverordnung
dazu vom 11. Mai 1894 wie folgt abgeändert:
An Gendarmerie-Wachtmeister, Obergendarmen, Gendarmen und Diener
(§§ 103 und 105, VIII und IX) ist das Anderthalbfache der Ansätze für Tage-
und Nachtgelder bei jeder wegen Gefangenenschubs zu unternehmenden oder mit
einer Ubernachtung verbundenen Dienstreise nach einem außerhalb des Groß-
herzogtums gelegenen Orte zu gewähren.
Weimar, den 8. September 1909.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.
1909 48