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Ministerialbekanntmachung,
betreffend die Bedingungen für die ärztliche Behandlung, Wartung
und Verpflegung Kranker in der Großherzoglich Sächfischen Irren-
heilanstalt und psychiatrischen Klinik in Jena,
vom 14. September 1909.
(881 A. Allgemeine Bedingungen.
1.
Die Aufnahme Kranker steht dem Direktor der Anstalt unter Vorbehalt der
von ihm einzuholenden Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde zu. Auf-
nahmegesuche sind daher an den Großherzogl. Direktor der psychiatrischen Klinik in
Jena zu richten.
§ 2.
Die Kranken haben sich der für die Klinik erlassenen Hausordnung und den
Anordnungen des Direktors oder seines Stellvertreters zu unterwerfen.
83.
Jeder Kranke hat bei seiner Aufnahme einen Kostenvorschuß im Betrage des
Verpflegungsgeldes (88 12, 14, 16) für mindestens 50 Tage bei der Anstaltskasse
einzuzahlen. Nur wenn der Anstaltsdirektor ausdrücklich bezeugt, daß der Aufenthalt
des Kranken aller Voraussicht nach weniger als 50 Tage dauern werde, kann die
Aufnahme gegen Zahlung eines geringeren, der voraussichtlichen Dauer des Aufent-
haltes entsprechenden Vorschusses erfolgen. Ist eine Dauer des Aufenthaltes über
50 Tage hinaus wahrscheinlich, so ist ein Kostenvorschuß bis zur Höhe des Ver-
pflegungsgeldes für 100 Tage zu erheben. Der Kostenvorschuß muß vor Verbrauch
erneuert werden.
8 4.
Von Leistung eines Kostenvorschusses wird regelmäßig Abstand genommen,
wenn der Kranke die schriftliche Erklärung einer staatlichen oder Gemeindebehörde,
einer Invalidenversicherungsanstalt, einer Berufsgenossenschaft oder einer auf Grund
des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Krankenkasse übergibt, in der die Be-
zahlung aller bis zur Entlassung erwachsenden Kosten zugesichert wird. Die Zu-