Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8 15. 
Neben dem Kur= und Verpflegungsgeld (§ 10) sind noch besonders zu erstatten 
die Aufwände für Verbandmittel, Bandagen, Bruchbänder, Brillen und ährliche 
Hilfsmittel, für besonders kostspielige Medikamente, für Benutzung des Röntgen- 
apparates zu Durchleuchtungs= und Heilzwecken. Diese Aufwände werden mit dem 
Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Auch der Aufwand für außerordentliche 
Wachen ist zu erstatten und wird mit 2 = täglich berechnet. 
Der Betrag für sonstige mit der ärztlichen Behandlung und Verpflegung nicht 
zusammenhängende notwendige Bedürfnisse der Kranken ist der Anstaltskasse ebenfalls 
zu ersetzen. 
8 16. 
Das tägliche Kur- und Verpflegungsgeld beträgt: 
2,50 M für erwachsene, d. h. solche Kranke, die das zehnte Lebensjahr 
vollendet haben, 
1,50 MA für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahre. 
Das Kur= und Verpflegungsgeld ermäßigt sich auf: 
2,00 — für erwachsene, d. h. solche Kranke, die das zehnte Lebensjahr 
vollendet haben, 
1,25 — für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahre, 
wenn die Kranken 
a) im Großherzogtume staatsangehörig und zur Staatssteuer veranlagt sind — 
die Ermäßigung tritt auch dann ein, wenn die Zahlung des Kur= und 
Verpflegungsgeldes von einem solchen Kranken nicht selbst, sondern für ihn 
von einer dritten Person, der die Unterhaltungspflicht des Kranken obliegt 
und die im Großherzogtume staatsangehörig und zur Staatssteuer veranlagt 
ist, oder von einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten 
Krankenkasse geleistet wird —; oder 
b) auf Kosten der Großherzogl. Staatskasse aufgenommen sind; oder 
c) auf Kosten einer Gemeinde oder eines Armenverbandes des Großherzogtums 
aufgenommen sind; oder 
d) auf Kosten einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Kranken- 
kasse, welche ihren Sitz im Großherzogtume hat, aufgenommen sind.
	        
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